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(Nr. 5843.) Privilegium wegen Emission von 44prozentigen Prioritckts-Obligationen II. Serie
der Rheinischen Eisenbahngesellschaft zum Betrage von 2,000,000 Thalern.
Vom 29. Februar 18064.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc.
Nachdem von Seiten der unterm 21. August 1837. landesherrlich be-
stätigten Rheinischen Eisenbahngesellschaft darauf angetragen worden ist, ihr
Behufs Ausführung der, durch Allerhöchste Konzessions= und Bestätigungs-
Urkunde vom 5. März 1856. genehmigten Erweiterung ihres Unternehmens die
im K. 11. des Allerhöchsten Miotlegiems vom 30. Dezember 1861. (Gesetz-
Samml. für 1862. S. 17.) in Aussicht genommene Aufnahme einer ferneren
Anleihe auf Höhe von zwei Millionen Thalan Kurant gegen Ausstellung auf
den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener Obligationen zu gestatten,
ertheilen Wir in Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Unternehmens und
in Gemäßheit des Gesetzes vom 17. Juni 1833. durch gegenwärtiges Privi-
legium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der gedachten Obliga-
tionen unter nachstehenden Bedingungen:
S. 1.
Die Obligationen zerfallen in 10,000 Stück zu 200 Thalern jede und
werden unter der Bezeichnung:
„Vier und ein halbprozentige Prioritäts-Obligation zweiter Serie der
Rheinischen Eisenbahngesellschaft“ «
im unmittelbaren Anschlusse an die letzte Nummer der auf Grund des Aller-
höchsten Privilegiums vom 30. Dezember 1861. emittirten Obligationen unter
den fortlaufenden Nummern 60,001 bis 70,000 nach dem beiliegenden
Schema A. ausgestellt und von drei Oirektoren, sowie von dem Spezialdirektor
“ unterzeichnet.
K. 2.
Das Darlehn trägt vier und ein halbes Prozent Zinsen, welche
in halbjä4hrigen Raten postnumerando am 1. April und am 1. Oktober jeden
Jahres gezahlt werden. Den Obligationen werden zum Zweck der formellen
Gleichstellung mit den Eingangs gedachten Obligationen aus dem Privilegium
vom 30. Dezember 1861. gegenwärtig für die Dauer bis Ende März 1867.
sechs Stück Zinskupons Littr. E. bis K. pro 1. Oktober 1864. bis inkl. 1. April
1807., jeder zu vier Thaler fünfzehn Silbergroschen, beigegeben. Für die fol-
genden fünf Jahre werden seiner Zeit zehn Zinskupons, jeder zu gleichem Werthe,
geliefert. Ueberhaupt sind diese Kupons von fünf zu fünf Jahren zufolge be-
sonderer Bekanntmachung zu erneuern und ist jeder Kupon-Serie eine besondere
(TNr. 5813. 10“ An-