Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Nummern am nächsten 1. April fällig. Die in Folge der Bestimmung dieses 
Paragraphen fälligen Obligationen werden gegen deren Auslieferung unter An- 
wendung der im F. 4. wegen der Zinszahlung enthaltenen Vorschrift an den 
Vorzeiger zum Nennwerthe in einer der Städte, in welchen die Zinszahlung 
erfolgt, baar in Kurant gezahlt. Indessen kann die Gesellschaft, wenn die in 
einem Jahre einzulösenden Obligationen mehr als 100,000 Thaler betragen, 
durch Bekanntmachung bestimmen, daß die Inhaber einen Monat vor dem Ver- 
falle von jenen Städten diejenigen bezeichnen, in welchen sie die Zahlung er- 
heben wollen; erfolgt dann eine solche Bezeichnung nicht, so wird angenommen, 
daß sie die Zahlung in Cöln zu empfangen haben. Die fllig erklärten und 
eingelösten Obligarionen werden unter Beobachtung der hier oben wegen der 
Verloosung vorgeschriebenen Formen verbrannt. Ueber die Ausführung der 
Tilgung wird dem betreffenden Eisenbahnkommissariate alljährlich ein Nachweis 
vorgelegt. 
S. 6. 
Gehen Obligationen oder Anweisungen zur Erhebung weiterer Kupons 
verloren, oder werden sie vernichtet, so kann deren Mortifikation beantragt und 
ausgesprochen werden. Die Oirektion der Gesellschaft erläßt des Endes auf 
Antrag der Betheiligten dreimal in Zwischenrdumen von wenigstens vier und 
höchstens sechs Monaten eine bffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzu- 
liefern oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind vier 
Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, ohne daß die Dokumente ein- 
geliefert oder etwaige Rechte auf dieselben angemeldet worden, und hat außer- 
dem seit der ersten Aufforderung ein Termin zur Empfangnahme einer neuen 
Serie Zinskupons stattgefunden, ohne daß hiebei innerhalb mindestens sechs 
Monaten nach dessen Ablauf die betreffenden Obligationen, beziehungsweise die 
der früheren Serie beigegebenen Anweisungen (F. 2.) zum Vorschein gekommen 
sind, so spricht das Landgericht zu Cöln auf Grund jenes Aufgebors die Morti- 
sikation aus, die Direktion bringt dieselbe zur öffentlichen Kenntniß und fertigt 
an Stelle der mortifizirten Dokumente neue unter denselben Nummern aus, auf 
welchen bemerkt wird, daß sie als Ersatz für mortifizirte dienen. Die Kosten 
dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur 
Last. Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden; jedoch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Verjährungs- 
frist G. 3.) bei der Direktion der Gesellschaft anmeldet und den stattgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Obligationen oder sonst in glaub- 
hafter Weise darrhut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an- 
gemelderen und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Qutttung 
ausgezahlt werden. 
K. 7. 
Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor- 
gezeigten Obligationen werden jährlich während zehn Jahre von der Direktion 
(Xr. 5843.) der
	        
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