Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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der Gesellschaft Behufs Empfangnahme der Zahlung oͤffentlich aufgerufen. Die 
Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten oͤffentlichen 
Aufrufe zur Einloͤsung vorgezeigt worden, sind werthlos, was von der Direktion 
unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann oͤffentlich zu erklaͤren 
ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung 
mehr, doch kann sie deren gaͤnzliche oder theilweise Bezahlung vermittelst eines 
Beschlusses der Generalversammlung aus Billigkeitsrücksichten gewähren. 
g. 8. 
Außer den im §. 5. gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen 
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Cöln 
zurückzufordern: 
a) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder 
anderen, dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate ganz 
aufhört; 
b) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskradftig gewordener Erkennt- 
nisse Schulden halber Exekution vollstreckt wird; 
c) wenn die im §K. 5. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht einge- 
halten wird. 
In den Fällen zu 2. und b. kann das Kapital an demselben Tage, wo 
einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu c. ist da- 
gegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. Das Recht zur Rück- 
forderung dauert in dem Falle zu a. bis zur Wiederherstellung des unterbroche- 
nen Transportbetriebes, in dem Falle zu b. ein Jahr, nachdem der vorgesehene 
Fall eingetreten ist, das Recht der Kundigung in dem Falle zu c. drei Monate 
von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte erfolgen 
sollen. Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen dieses Para- 
graphen eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
S. 9. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt 
und verordnet: 
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung von Zinsen und Dioidenden an die Aktionaire der Gesell- 
schaft vor; 
b) bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen- 
bahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen. Dies 
bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahn- 
höfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalt 
er
	        
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