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der Bahnhoͤfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu postalischen,
polizeilichen oder steuerlichen Einrichungen, oder zu Packhöfen und
Waarenniederlagen abgetreten werden möchten.
K. 10.
Zur Geltendmachung der im F§. 8. festgesetzten Rückforderungsrechte ist
den Inhabern der Obligarionen der Bahnkörper von Düren nach Call, sowie
von Crefeld nach Cleve, nebst sämmrlichen für den Eisenbahnbetrieb darauf
errichteten Gebäuden und darauf zu diesem Zweck gemachten Anlagen und ferner
nebst sämmtlichem für den Betrieb dieser Strecken beschafften fahrenden Zeuge,
Mobilien, Geräthschaften und Materialien verhafret.
. 11.
Die Obligationen aus diesem Privilegium sind den unterm 30. Dezember
1861. privilegirten Obligationen zum Betrage von drei Millionen Thalern hin-
sichtlich des orzugsrechtes, der Verzinsung und Amortisation, sowie in jeder
anderen Beziehung völlig gleichgestellt.
K. 12.
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekanntmachungen müssen in
eine Zeitung jeder Stadt, in welcher nach F. 2. die Zinszahlung erfolgen muß,
eingerückt werden.
g. 13.
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinskupons, kann kein
Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden.
g. 14.
Zur Urkunde Dieses und zur Sicherheit der Glaͤubiger haben Wir das
gegenwaͤrtige landesherrliche Privilegium Allerhoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und
unter Unserem Koͤniglichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch den In-
habern der Obligationen in Ansehung ihrer Vefriedlgung eine Gewährleistung
von Seiten des Staates zu geben oder den Rechten Dritter und insbesondere
der Inhaber der nach den Privilegien vom 12. Oktober 1840. und vom
8. September 1843. emittirten resp. 2,500,000 Thaler vierprozentiger und
14,250,000 Thaler drei und einhalbprozentiger Rheinischer Eisenbahn-Obliga-
tionen, der nach dem Privilegium vom 4. August 1854. emittirten 750,000 Thaler
(Tr. 5843.) vier