Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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C. Schema zum Talon. 
Vorderselte. 
Jantaber dieses hat vom . . ten... ..... .. ab die te Serie Zins- 
kupons für fünf Jahre zur vorbezeichneten Obligation, welche auf Verlangen 
zur Abstempelung vorzulegen ist, in Cöln in unserem Centralb#reau zu 
empfangen. 
Cöln, am f 18. 
Die Direktion der Rheinischen Eisenbahngesellschaft. 
(Fakfimile dreier Direktoren und des Spezial-Direktors.) 
  
Räckseite. 
Rheinische Eisenbahngesellschaft. 
Anuweisung zur privilegirten A#prozentigen Obligotion 1II. Serie 
Eingetragen sub Fol. bes Kontrol. Registers. 
  
  
(Nr. 5844.) Allerhöchster Erlaß vom 7. März 1864., betreffend die Abanderung der sub 
No. I. 1. a. und P. des Tarifs vom 4. Mai 1857. gegebenen Vorschriften 
über die Erhebung des Hafengeldes in Stektin. 
A- Ihren Bericht vom 22. Februar d. J. genehmige Ich die Abänderung 
der unter No. I. 1. a. und b. des Tarifs vom 4. Mai 1857. (Gesetz-Samml. 
für 1857. S. 554.) gegebenen Vorschriften über die Erhebung des Hafen- 
geldes in Stettin dahin, daß statt derselben künftig die nachstehenden zur An- 
wendung kommen und somit erhoben werden soll: 1) von Dampfschiffen, See- 
schiffen, Leichterfahrzeugen und Seeböten, a) von 3 bis einschließlich 40 Last Trag- 
fahigkeit für jede Last b Pf., b) von mehr als 40 Last Tragfähigkeit für jede 
Last 1 Sgr. 6 Pf. Im Uebrigen verbleibt es bei den Bestimmungen des Tarifs 
(r. 5848—8845.) vom
	        
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