Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Kalender- 
jahres eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, inwieweit das Aktien- 
kapital eingezogen und verwendet ist. 
Die Aufstellung der Generalbilanz über die ganze Bauausführung erfolgt 
nach Beendigung des Baues zur nächsten ordentlichen Generalversammlung. 
Nach Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden vollen Betriebs- 
jahres das Resulrat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen. 
si der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe eines 
Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebsbilanz auf diesen Theil 
des Jahres zu beschränken. 
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach 
ihrem Baarbetrage, elwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie 
aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten der Di- 
rektion, und noch vorhandene Baumakerialien und Vorräthe nach dem Kosten- 
preise und bei eingetretener Werthverminderung unter Berücksichtigung derselben 
als Aktiva angesetzt. Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, 
die im Laufe des Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve= oder Er- 
neuerungsfonds (&F. 9. und 10.) zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der 
etwa am Jahresschlusse verbliebenen Rückstände. 
Die Jahresbilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ab- 
lauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblärter mitgetheilt. 
III. 
Von den Repräsentanten und Beamten. 
. 28. 
Direktion. 
Die Direktion zahlt zwölf Mitglieder, wovon die Majoritt aus Preußen 
bestehen muß; dieselbe wird von der Generalversammlung der Aktionaire 
gewählt. 
g. 29. 
Die Direktoren haben das Recht, sich durch einen Bevollmaͤchtigten, wel- 
cher Besitzer von zwanzig Aktien ist, vertreten zu lassen. Derselbe darf jedoch 
nicht selbst Direktor sein. 
g. 30. 
Die Direktion erwaͤhlt aus ihrer Mitte einen Praͤsidenten und einen 
Vieräs:denten. Sind Beide verhindert das Prdsidium zu führen, so vertritt 
das der Zeit der Wahl nach, und ist diese nicht entscheidend, das nach dem 
Lebensalter dlteste Mitglied ihre Stelle. 
(Nr. 5847.) . 31.
	        
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