Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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eingetragenen Verhandlungen der Coͤlner Direktoren uͤbergeben, sowie auch auf 
Verlangen die Kopien der während des vorhergehenden Monats bei der Di- 
rektian eingegangenen Berichte und Vorgänge, beglaubigt durch den Präsidenten 
der Direktion. 
S. 39. 
Die Direktion ist Vorstand der Gesellschaft und vertritt als solcher bei 
saͤmmtlichen Staatsbehoͤrden und Privaten die Gesellschaft; sie hat die obere 
Leitung des ganzen Unternehmens und es unterliegen ihrer Entscheidung alle 
Angelegenhetten, soweit dieselben nicht der Generalversammlung überwiesen 
worden sind. 
. 40. 
Spezialdirektor. 
Für den Betrieb und die Beaufsichtigung des Dienstes auf der Bahn, 
sowie zur Leitung der merkamtilischen Angelegenheiten wird ein Spezialdirektor 
ernannk, der in Beziehung auf diese Geschaftsführung die Gesellschaft vertritt. 
Er hat sich bei seiner Geschäftefübrung nach den Anordnungen und In- 
strukrionen zu richten, die ihm von der Oirektion ertheilt werden, und vertritt 
dieselbe innerhalb seines amtlichen Wirkungskreises. 
Er führt die auf seinen Dienst Bezug habende Korrespondenz und beauf- 
sichtigt alle übrigen Angestellten der Gesellschaft, welche unter ihm stehen. Er 
ist verpflichtet, seden Monat der Direkrion einen ausführlichen Bericht über 
den Gang des Geschäftes und eine Uebersicht über Einnahme und Ausgabe 
vorzulegen und alle Maaßregeln und Verbesserungen vorzuschlagen, die er zum 
Gedeihen des Unternehmens nützlich oder nöthig erachter. 
Er ist befugt, laufende Ausgaben bis zum Betrage von 500 Thalern 
ohne jedesmalige besondere Ermächtigung der Direktion anzuweisen; jene, die 
500 Thaler überschreiten, bedürfen der Anweisung der Oirektion. 
Er kann zu den Sitzungen der Oirektion Heigezo en werden, bei denen 
er berathende Stimme hat. Er ist für pünktliche Erf llung seiner durch die 
Dienstinstrukrionen und die besonderen Verordnungen der Direktion vorgezeich- 
neten Obliegenheiten verantwortlich. 
Am Ende eines jeden Jahres hat er der Direktion einen umfassenden 
Bericht über Alles, was auf seinen Dienst Bezug hat, abzustatten. 
Er erhält eine bestimmte fire Besoldung. Er hat nach dem Ermessen 
der Direktion eine Kaution zu hinterlegen. 
. 41. 
Betriebsdirektor. 
Zur Leitung der kechnischen Angelegenheiten der Gesellschaft wird ein 
Betriebsdirektor ernannt, welcher alle den Bau und die Unterhaltung der 
Bahn und der Gebäulichkeiten betreffenden Arbeiten zu beaufsichtigen, für gute 
und zweckmäßige Unterhaltung, Aufbewahrung und Ergänzung der Maschinen, 
Materialien, Transportmittel und sonsligen Utensilien zu sorgen und die mit 
die-
	        
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