Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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K. 11. 
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
gationen sind in den nach der Besiimmung unter §F. 7. jähruch zu erlassenden 
ekanntmachungen wieder in Erinnerung zu bringen. 
Werden die Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachungen unge- 
achtet, nicht binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlosung 
vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung unter F. 13. gemäß, als verloren oder 
vernichtet zum Behufe der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist 
angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen 
ghinen uad die dafür deponirten Kapiralbeträge der städtischen Armenkasse an- 
eimfallen. 
K. 12. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Kempen 
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und kann 
die Stadt, wenn die JZinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten 
Zeit gezahlt werden, auf Zahlung derselben durch die Glaubiger gerichtlich ver- 
klagt werden. 
K. 13. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug 
habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Auf- 
gebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere 9K. 1. bis 
13. mit nachstehenden ndheren Besiimmungen Anwendung: 
a) die im K. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen 
Schuldentilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle die- 
jenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten 
Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die Verfügungen 
der Kommission findet jedoch der Rekurs an Unsere Regierung zu Düssel= 
dorf statt; 
b) das im F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem 
Landgerichte in Cleve; 
c) die in den P. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen 
durch die unter §F. 7. dieses Privilegiums angeführten Blätter ge- 
schehen; 
d) an die Stelle der in F. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zins- 
zahlungstermine sollen acht, an die Stelle des in den G. 8. und 9. er- 
wähnten achten Zahlungstermines soll der zehnte treten. 
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
egenwärtige, durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende 
andesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unsenn 
(Nr. 5850.) 2
	        
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