Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Königlichen Insi ĩegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der 
Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewaͤhrleistung von Seiten 
des Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu praͤjubiziren. 
Gegeben Berlin, den 29. Februar 1804. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Obligation der Stadt Kempen 
M . . .. Thaler 100 
uͤber 
Einhundert Thaler Kurant. 
D. Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium vom 
hierzu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden und bekennen hiermit, 
daß der Inhaber dieser Obligation die Summe von Einhundert Thalern Ku- 
rant, deren Empfang sie bescheinigen, an die Stadt Kempen zu fordern hat. 
Die auf fünf Prozent jahrlich festgesetzten Zinsen sind am . ten .......... 
und . leden Jahres fällig, werden aber nur gegen Räckgabe 
der ausgefertigten halbjährigen Zinskupons gezahlt. 
Das Kapital wird durch Amortisarion getilgr werden, weshalb eine Kün- 
digung von Seiten des Gläubigers nicht zuladssig ist. 
Die ndheren Bestimmungen sind in dem nachstehend abgedruckten Privi- 
legium enthalten. 
Kempen, am #... 18. 
Der Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs- 
Kommission. 
Beigefügt. sind die Kupons Serie 1. 
Nr. 1. bis 10. nebst Talon. 
Der Gemeinde-Empfänger. Die folgenden Serien Zinskupons werden 
gegen Einlieferung der Talons bei der Ge- 
meindekasse verabreicht. 
Privilegium wegen Auegabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt 
tK###mpen im Getrage von 50,000 Thalern. 
Bomm. 
(Folgt der Abdruck des Privilegiums.) 
Lerie
	        
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