— 157 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 12.—
(Nr. 5853.) Verordnung, betreffend die Feststellung einer Endfrist für die Annahme der
Oesterreichischen ZJwanzig= und Jehnkreuzerstücke bei den Königlichen Kassen
in den Hohenzollernschen LKanden. Vom 11. April 1864.
Wo# Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
verordnen, unter Aufhebung der Bestimmungen zu 2. und 3. der Verordnung
vom 15. August 1858., das Kursverhältniß der Zwanzig= und Zehnkreuzerstücke
in den Hohenzollernschen Landen betreffend (Gesetz-Samml. vom Jahre 1858.
Seite 443.), auf den Antrag des Staatsministeriums für Unsere Hohenzollern-
schen Lande, was folgt:
1) Die Zwanzigkreuzerstücke und die Zehnkreuzerstücke Oesterreichischen Ge-
präges und die gleichen Münzstücke von dem Gepräge derjenigen er-
loschenen Münzherrschaften, deren Gebiete gegenwärtig zu Oeslerreich
gehören, sollen vom 1. Mai d. J. ab bei Unseren Kassen nicht ferner
in Jahlung angenommen, und von der Landeskasse in Sigmaringen
nach dem PVewchhre nicht mehr eingelöst werden.
2) Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung be-
auftragt.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. April 1864.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
« Gr. zu Eulenburg.
Jahtgang 1864. (Nr. 5853 8854.) 22 (Nr. 5854.)
Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1864.