Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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(Nr. 5854.) Allerhöchster Erlaß vom 7. März 1864., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde- 
Chaussee von Ichendorf an der Cöln-Jülicher Staatsstraße über Hemmers- 
bach nach Moederath on der Cöln-Dürener Bezirksstraße. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee von Ichendorf an der Cöln-Jülicher Staatsstraße über Hemmers- 
bach nach Moederath an der Cöln-Dürener Bezirksstraße, im Kreise Bergheim, 
Regierungsbezirk Cöln, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der Gemeinde 
Hemmersbach das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen 
Grundstücke, imgleichen das Recht zer Entnahme der Chausseebau= und Unter- 
haltungs-Materialen, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen besltehenden 
Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich der genannten Ge- 
meinde gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße 
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für 
die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der 
in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen 
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf 
den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch 
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestim- 
mungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur An- 
wendung kommen. 
Der gegenwartige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 7. März 1864. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
ewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Tr. 5855.)
	        
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