Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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( 5855.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Insterburg zum Betrage von 100,000 Thalern. Vom 12. März 1864. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. 
Nachdem der Magistrat der Stadt Insterburg darauf angetragen hat, 
zur Einrichtung einer stadtischen Gasanstalt und zur Bestreitung anderer außer- 
ordentlicher städtischer Ausgaben ein Anlehen von 100,000 Thalern aufnehmen 
und zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene 
Stadtobligarionen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des F. 2. 
des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche 
eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwürtiges 
Privilegium zur Ausstellung von 100,000 Thalern Insterburger Stadtobliga- 
ionen, welche nach dem anliegenden Schema (A. und B.) in 1270 Apoints, 
und zwar: 
20 Apoints zu 500 Thaler, 
700 „ „ 100 „ 
300 77 7 50 7*7 
250 77 77 20 77 
auszufertigen, mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen und, von Seiten der 
Glaubiger unkündbar, nach dem festgestellten Tilgungsplane durch Ausloosung 
inerhalb längstens dreitig Jahren vom Jahre Eintausendachthundert fünf- 
undsechszig an zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter, Unsere 
landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obliga- 
tionen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staats 
zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. März 1864. 
(1. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
WNe. 3855. 22* Schema A.
	        
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