Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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5) Zur Tilgung und Bezzinsins dieser 100,000 Thaler wird im Stadt- 
haushalts-Etat eine Summe von 6500 Thaler jährlich ausgeworfen, 
durch welche in Gemäßheit des aufgestellten Amortisationsplanes und 
unter Hinzutritt des etwaigen Ueberschusses, welchen die mittelst dieses 
Darlehens einzurichtende slädtische Gasanstalt über Ldie Betriebskosten 
und die zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung#der für die Gas- 
anstalt aufgenommenen Obligationen erforderlichen Berräge abwerfen 
möchte, bei steigender Amortisation und abnehmenden Zinszahlungen in 
spatestens 30 Jahren die Schuld getilgt werden wird. Nach Maaß= 
abe des Amortisationsplanes finder jährlich in der ersten Woche des 
Men Juli die Ausloosung der Obligationen in öffentlicher Stadt- 
verordneten-Sitzung siatt. 
6) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt am 2. Januar 
des nächstfolgenden Jahres nach dem Nennwerthe auf der Stadt-Haupt- 
kasse gegen Rückgabe der Obligarion nebst Zinsscheinen und des Talons. 
Sollren die ausgereichten Zinsscheine fehlen, so wird der Betrag der 
fehlenden zurückbehalten und zur Einlösung derselben verwendet event. 
den Gläubigern nachgezahlt. 
7) Gleich nach erfolgter Ausloosung werden die ausgeloosten Obligationen 
im Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, in der Königs- 
berger Hartungschen Jeltung und im Staats-Anzeiger öffentlich bekannt 
gemacht und die Eigenthümer zur Einlösung aufgefordert. Sofern eines 
dieser Blätter eingehen sollte, wird nach Bestimmung der Koniglichen 
Regierung an dessen Stelle ein entsprechendes anderes treten. 
8) Werden die ausgeloosten Obligationen nicht bis zum 2. Januar des 
nächstfolgenden Jahres zur Einlösung eingereicht, so hört mit diesem 
Tage die Verzinsung der ausgelooslen Obligationen auf. 
9) Auf die Beträge der ausgeloosten Obligationen, die nicht eingelöst wer- 
den, haben die Eigenthümer nur insoweit ein Recht, als sie sich noch 
binnen dreißig Jahren nach eingetretener Falligkeit melden. 
10) Die Nummern dieser Kbllgationen sind nach der Ausloosung in der 
ad 7. angegebenen Weise öffentlich bekannt zu machen. 
11) Der Stadtgemeinde bleibt das Recht, den Tilgungsfonds zu verstärken. 
12) Wenn die Stadtgemeinde es vorziehen sollre, die zu tilgenden Obliga- 
tionen, statt der Ausloosung, aus freier Hand zu erwerben, so werden 
die auf diesem Wege getilgten Nummern jedesmal durch die unter 
Nr. 7. bemerkten Blätter öffentlich bekannt gemacht. 
13) Den Gläubigern steht kein Kündigungsrecht zu. 
14) Die getilgten Obligarionen werden in Gegenwart des Magistrats unter 
Zuziehung einer Gerichtsperson oder eines Notars vernichket. 
15) Die fälligen Zinsscheine werden von der Stadt-Hauptkasse an Zahlungs= 
statt angenommen. 
(Nr. 5855. 10) Der
	        
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