Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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16) Der Betrag der faͤlligen Zinsscheine wird an jeden Vorzeiger gegen 
Auslieferung derselben zu den festgesetzten Terminen aus der Stadt- 
hauptkasse gezahlt. 
17) Die rückständigen Zinsen verjähren, wenn sie nicht in den nächsten vier 
Kalenderjahren nach dem Fälligkeitsjahre bei der Stadt-Hauptkasse ab- 
gehoben werden. 
18) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
scheine finden die §9. 1—13. des Gesetzes vom 16. Juni 1819., sowie 
die erlassenen oder noch zu erlassenden ergänzenden Bestimmungen, je- 
doch mit folgenden Maaßgaben statt: 
a) Die im §. 1. vorgeschriebene Anzeige wird dem Magistrat in Inster- 
burg gemacht. Oiesem werden alle diejenigen Geschäfte und Be- 
fugnisse beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung dem 
Schatzministerium zukommen; gegen seine Verfügungen findet der 
Rekurs an die Königliche Reglerung in Gumbinnen statt. 
b) Das im KS. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen 
Kreisgericht in Insterburg. 
) Die dort in den #V. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekannt- 
machungen sollen durch die oben unter Nr. 7. angeführten Blätter 
geschehen. - 
d) In Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine sollen 
acht, und anslatt des im F. 8. erwähnten achten Zinszahlungs- 
termins soll der zehnte abgewartet werden. 
19) Oas gesammte Vermögen der Stadtgemeinde Insterburg haftet den 
Gläubigern für diese Schuld. 
Insterburg, den ........... .... 18. 
Der Magistrat. 
Stadt-Hauptkasse. 
Hierzu sind zehn Zinsscheine Eingetragen in die Kassenkontrole 
——— ausgereicht. Fol. ..... 
Schema B.
	        
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