Metadata : Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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solchen  Personen  ein,  die  sich  in  diesen  Gebieten  auf—
halten.  Für  die  Kriegsteilnehmer  sind  sie  durch  §  1
des  Gesetzes  betr.  Erhaltung  von  Anwartschaften  aus
der  Krankenversicherung  vom  4.  August  1914  und  die
Bekanntmachung  betreffend  §  214  Abs.  III  RVO.  vom
14.  Juni  1916  (ReBl.  S.  516)  abgewendet.  Das
Gleiche  ist  für  die  Dienstpflichtigen  erforderlich,  denn
ihr  Aufenthalt  im  Ausland  ist  gleichfalls  in  der  Erfüllung
  einer  gesetzlichen  Pflicht  begründet.  §  5  bestimmt
  deshalb,  daß  der  Aufenthalt  von  Personen,  die
im  Ausland  im  vaterländischen  Hilfsdienst  beschäftigt
sind,  insoweit  einem  Aufenthalt  im  Inland  gleichsteht.

Eine  Beschäftigung  im  Ausland  begründet  die
Versicherungspflicht  im  allgemeinen  nicht,  doch  soll  sie
nach  §  9  der  Verordnung  mit  der  Hilfsdiensttätigkeit
im  besetzten  Feindesland  verknüpft  sein.  Eine  große
praktische  Bedeutung  kommt  jedoch  dieser  Vorschrift
nicht  zu.  Die  Krankenversicherung  im  besetzten  feindlichen
  Gebiet  ist  schon  durch  die  Bekanntmachung  vom
14.  Juli  1916  betreffend  Krankenversicherung  von
Arbeitern  im  Ausland  geregelt.  Darnach  sind  Arbeiter,
welche  von  deutschen  Arbeitgebern  für  Zwecke  der
Heeres=  oder  Marineverwaltung  beschäftigt  werden,
der  Krankenversicherung  unterstellt.  Auf  solche,  welche
von  der  Heeres=  oder  Marineverwaltung  unmittelbar
beschäftigt  werden  oder  welche  bei  anderen  deutschen
Behörden  oder  für  deren  Zwecke  bei  deutschen  Unternehmen
  tätig  sind,  kann  die  Krankenversicherung  durch
Ausführungsvorschrift  erstreckt  werden.  Doch  ist  für
die  Krankenfürsorge  bei  diesen  Arbeitern  regelmäßig
durch  ihre  Verwaltungen  schon  Vorsorge  getroffen,  so
daß  ein  Bedürfnis  für  die  Erstreckung  selten  besteht.
§  9  stellt  deshalb  nur  eine  die  bisherigen  Maßnahmen
ergänzende  Vorschrift  dar.  Er  erfaßt  die  hilfsdienstpflichtigen
  Arbeiter,  welche  nicht  auf  Grund  der  Bekanntmachung
  vom  14.  Juli  1916  und  etwaiger  darauf
beruhender  Erstreckungsbeschlüsse  der  Versicherungspflicht
  unterstellt  find.  Soweit  die  Behörden  für  ihr
Personal  selbst  eine  dem  §  169  RV0O.  entsprechende
Krankenhilfe  vorgesehen  haben,  besteht  ein  Bedürfnis