10 II. Strafgesetzbuch 88 13—15.
eines Landtages oder einer Kammer eines zum Reiche gehörigen
Staates bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Erster Sheil.)
Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen
im Allgemeinen.
Erster Abschnitt.)
Strafen.
§ 13. Die Todesstrafe ist durch Enthauptung zu vollstrecken.
8 14. Die Zuchthausstrafe ist eine lebenslängliche oder
eine zeitige.
Der Höchstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe ist funfzehn
Jahre, ihr Mindestbetrag Ein Jahr.
Wo das Gesetz die Zuchthausstrafe nicht ausdrücklich als
eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige.
8 15. Die zur Zuchthausstrafe Verurtheilten sind in der
Strafanstalt zu den eingeführten Arbeiten anzuhalten.
Sie können auch zu Arbeiten außerhalb der Anstalt, ins-E.
15. 32; R. 8. 676. Die Vorschrift in § 12 bezieht sich nur auf den
Inhalt und steht nicht der Beurtheilung entgegen, ob eine Zeitung ein politisches
oder nichtpolitisches Blatt sei: 25. Nov. 95 E, 28. 46.
§ 13. 88 80, 211. — Nach § 485 St.-P-O. bedürfen Todesurtheile
keiner Bestätigung zu ihrer Vollstreckung. Diese ist jedoch erst
zulässig, wenn die Entschließung des Straatsoberhauptes und bezw. des
Kaisers ergangen ist, von dem Begnadigungsrechte keinen Gebrauch machen
zu wollen. Ueber den Vollzug der Todesstrafe vgl. 83 486 St-P.-O. und
Landesh. Verordn. v. 5. Febr. 81 G.-Bl. S. 19, sowie J.-M. 9. Febr.
81 Nr. 1851.
§ 14. Zulässigkeit der Ueberschreitung des Höchstbetrags bei mehreren
Verbrechen und Unanwendbarkeit des § 79: 5. April 81 E 4. 54;
R. 3. 196.
§ 15. Ueber den Vollzug der Freiheitsstrafen: Landesherrl. V.-O.
30. Dez. 90 G.-Bl. 91 S. 33. V.-O. 26. Nov. 83 G.-Bl. S. 331 und
1. Okt. 90 G-Bl. S. 624.
*) Der erste Theil des St.-G.-B. findet auch auf militärische Verbrechen
und Vergehen entsprechende Anwendung.
**) Ueber den Strafvollzug überhaupt: St.-P.-S. § 481 ff.