Contents : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

10  II.  Strafgesetzbuch  88  13—15.

eines  Landtages  oder  einer  Kammer  eines  zum  Reiche  gehörigen
Staates  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit  frei.

Erster  Sheil.)
Von  der  Bestrafung  der  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen
  im  Allgemeinen.

Erster  Abschnitt.)
Strafen.

§  13.  Die  Todesstrafe  ist  durch  Enthauptung  zu  vollstrecken.

8  14.  Die  Zuchthausstrafe  ist  eine  lebenslängliche  oder
eine  zeitige.

Der  Höchstbetrag  der  zeitigen  Zuchthausstrafe  ist  funfzehn
Jahre,  ihr  Mindestbetrag  Ein  Jahr.

Wo  das  Gesetz  die  Zuchthausstrafe  nicht  ausdrücklich  als
eine  lebenslängliche  androht,  ist  dieselbe  eine  zeitige.

8  15.  Die  zur  Zuchthausstrafe  Verurtheilten  sind  in  der
Strafanstalt  zu  den  eingeführten  Arbeiten  anzuhalten.

Sie  können  auch  zu  Arbeiten  außerhalb  der  Anstalt,  ins-E.

  15.  32;  R.  8.  676.  Die  Vorschrift  in  §  12  bezieht  sich  nur  auf  den
Inhalt  und  steht  nicht  der  Beurtheilung  entgegen,  ob  eine  Zeitung  ein  politisches
  oder  nichtpolitisches  Blatt  sei:  25.  Nov.  95  E,  28.  46.

§  13.  88  80,  211.  —  Nach  §  485  St.-P-O.  bedürfen  Todesurtheile
  keiner  Bestätigung  zu  ihrer  Vollstreckung.  Diese  ist  jedoch  erst
zulässig,  wenn  die  Entschließung  des  Straatsoberhauptes  und  bezw.  des
Kaisers  ergangen  ist,  von  dem  Begnadigungsrechte  keinen  Gebrauch  machen
zu  wollen.  Ueber  den  Vollzug  der  Todesstrafe  vgl.  83  486  St-P.-O.  und
Landesh.  Verordn.  v.  5.  Febr.  81  G.-Bl.  S.  19,  sowie  J.-M.  9.  Febr.
81  Nr.  1851.

§  14.  Zulässigkeit  der  Ueberschreitung  des  Höchstbetrags  bei  mehreren
Verbrechen  und  Unanwendbarkeit  des  §  79:  5.  April  81  E  4.  54;
R.  3.  196.

§  15.  Ueber  den  Vollzug  der  Freiheitsstrafen:  Landesherrl.  V.-O.
30.  Dez.  90  G.-Bl.  91  S.  33.  V.-O.  26.  Nov.  83  G.-Bl.  S.  331  und
1.  Okt.  90  G-Bl.  S.  624.

*)  Der  erste  Theil  des  St.-G.-B.  findet  auch  auf  militärische  Verbrechen
  und  Vergehen  entsprechende  Anwendung.

**)  Ueber  den  Strafvollzug  überhaupt:  St.-P.-S.  §  481  ff.