Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagcen. 
  
— Nr. 13. — 
(Nr. 5857.) Vertrag mit der Herzoglich Anhaltischen Regierung wegen Erweiterung der 
Eisenbahnverbindung zwischen Preußen und Anhalt. Vom 30. Ja- 
nuar 1804. 
S.e Majestät der König von Preußen und Seine Hoheit der Herzog von 
Anhalt, von dem Munsche beseelt, die Eisenbahnverbindungen zwischen den 
beiderseitigen Staatsgebieten zu erweitern, haben zum Behufe einer hierüber zu 
treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen Allerhöchstihren 
Geheimen Ober-Regierungsrath Karl Wilhelm Everhard Wolf 
und Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Bernhard Wolde- 
mar König; 
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt Hoöchstihren Re serunge- 
Präsidenten, Kammerherrn Georg Ludwig Carl Wilh m 
von Zerbst und Hoͤchstihren Staatsrath Friedrich Gottlieb 
Carl Hagemann, 
welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Voll- 
machten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation uͤber folgende Punkte uͤberein- 
gekommen sind. 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische und die Herzoglich Anhaltische Regierung ver- 
pflichten Sich, wechselseitig nachstehende Eisenbahnen zuzulassen und zu fördern: 
1) von Wegeleben über Aschersleben nach Halle, 
2) von Aschersleben über Güsten nach Bernburg, 
3) von Güsten nach Staßfurt zum Anschluß an die dort mündende 
Magdeburg-Leipziger Eisenbahn, 
4) von der Strecke Aschersleben-Wegeleben über Ermsleben nach Bal- 
lenstedt. 
Artikel 2. 
Die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft hat darum nachge- 
Jrhrgeng 1884. (Nr. 5857.) 23 sucht, 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Mai 1864.
	        
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