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sucht, ihr die Ausdehnung ihres Unternehmens auf den Bau und Betrieb der
im Artikel 1. bezeichneten vier Eisenbahnverbindungen zu gestatten.
Die Königlich Preußische Regierung wird diesem Gesuche Folge geben,
vorausgesetzt, daß die von Ihr für nöthig erachteten Konzessionsbedingungen
Seitens der Gesellschaft innerhalb einer nicht unter sechs Monaten zu bemessenden
Frist in bindender Form angenommen werden. Die Herzoglich Anhaltische Re-
ierung ist hiermit einverstanden und hat Ihrerseirs der Magdeburg-Halberstädter
Ellenbähngesellschaft unter Bewilligung des Rechts der Expropriation nach
Maaßgabe des Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unterneh-
mungen vom 3. November 1838. die Konzessionsertheilung für das Herzoglich
Anhaltische Gebiet bereits zugesagt.
Artikel 3.
Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind darüber einverstanden, daß
die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft auch den Betrieb und das
Eigenthum der Eisenbahn von Bernburg nach Köthen an sich bringt.
Artikel 4.
Die Königlich Prenßische Regierung beabsichtigt, der Magdeburg-Hal-
berstädter Eisenbahngesellschaft die Uebernahme der Verpflichtung aufzuerle-
gen, jedem künftigen Unternehmer einer Eisenbahn von Aschersleben oder einem
anderen Punkte der Strecke Aschersleben-Halle nach Eisleben jederzeit, wenn es
im Interesse des Verkehrs erkannt werde, die Mitbenutzung der Bahrnstrecken
von Staßfurt nach Güsten und von Güsten nach Aschersleben, beziehungsweise
nach dem Anschlußpunkte der Strecke Aschersleben-Halle zu gestatten. Die
Herzoglich Anhaltische Regierung überläßt der Königlich Preußischen Regierung,
von dieser Verpflichtung der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft
vorkommenden Falls Gebrauch zu machen, und alsdann auch für die im Her-
zoglich Anhaltischen Gebiete liegenden Theile der Strecken von Staßfurt nach
Güsten und von Güsien nach Aschersleben dem Unternehmer der Bahn nach
Eisleben das Mitbenutzungsrecht zu übertragen und den Umfang und die Be-
dingungen seiner Ausübung allein zu reguliren.
Sollte die Königlich Preußische Regierung bei künftiger Feststellung der
Linie für die Bahn nach Eisleben eine Ourchschneidung Herzoglich Anhalltischer
Gebietstheile für nöthig erkennen, so wird die Herzoglich Anhaltische Regierung
hierzu Ihre Genehmigung geben, und dem von der Königlich Preußischen Re-
gierung konzessionirten Unternehmer auch für die betreffenden Strecken des Her-
zoglich Anhaltischen Gebiets die Konzession unter denselben Bedingungen er-
theilen, welche im gegenwärtigen Vertrage für den Preußischen Unternehmer
der im Artikel 1. genannten Eisenbahnen vereinbart werden.
Artikel 5.
Die Herzoglich Anhaltische Regierung wird sowohl in Bezug auf die im
Herzoglich Anza tischen Gebiete gelegenen Strecken der im Artikel 1. ge-
nann-