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nannten Bahnen, als auch in Betreff der Köthen-Bernburger Eisenbahn nebst
Zubehör die Bestimmungen des Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisen-
bahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. und die dazu ergangenen und
noch ergehenden Abänderungen und Ergänzungen gleichfalls zur Anwendung
bringen, soweit in den nachfolgenden Artikeln dieses Vertrages nicht ein An-
deres vereinbart isi, oder Eigenthümlichkeiten der Herzoglich Anhaltischen Lan-
desgesetzgebung oder lokale Verhältnisse Abweichungen unvermeidlich machen.
Artikel 6.
Bei Ertheilung der im Artikel 2. und 3. in Aussicht genommenen Kon-
zessionen an die Magdeburg-Halbersiäorer Eisenbahngesellschaft wird die Herzog-
lich Anhaltische Regierung dieser Gesellschaft nach Maaßgabe ihres Königlich
Preußischer Seits bestätigten Gesellschaftsstatuts auch in den Herzoglich Anhalti-
schen Landen die Rechte einer Korporarion zugestehen. Die Gesellschaft soll
aber nach wie vor ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung im Knigreich
Preußen behalten, und ungeachtet der Ausdehnung ihrer Unternehmungen auf
das Herzoglich Anhaltische Gebiet in Bezug auf alle Maaßnahmen und Fest-
setzungen, welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die Beauf-
sichtigung und Verwaltung ihrer Unternehmungen im Allgemeinen betreffen,
lediglich von der Königlich Preußischen Regierung ressortiren. Insbesondere
sollen auch die Bestaätigung von künftigen Umgestaltungen und Abänderungen
der Gesellschaftsstatuten, die Genehmigung von ferneren Erweiterungen des
Unternehmens, sowie die Aufnahme von Darlehnen und die Emission neuer
Stammaktien oder Prioritäkts-Obligationen der Königlich Preußischen Regierung
allein anheimgestellt bleiben.
Artikel 7.
Die Punkte, wo die Bahnen die Landesgrenze überschreiten werden, sollen
auf Grund der von der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft auszu-
arbeitenden Projekte nöthigenfalls durch, von den kontrahirenden Hohen Regie-
rungen deshalb abzuordnende technische Kommissarien festgestellt werden. Die
Spurweite der Bahnen soll in Uebereinstimmung mit den anschließenden Eisen-
bahnen überall gleichmaäßig vier Fuß acht und einen halben Zoll Englischen
Maaßes im Lichten der Schienen betragen, auch der Bau und das gesanmne
Betriebsmaterial so eingerichtet werden, daß die Transportmittel ungehindert
nach allen Seiten übergehen können. ·
Die Koͤniglich Preußische und die Herzoglich Anhaltische Regierung sind
daruͤber einverstanden, daß die Herrichtung von Stationen und Haltestellen im
Herzoglich Anhaltischen Gebiete der Magdeburg---Halberstaͤdter Eisenbahngesell-
schaft nur in dem Maaße angesonnen werden soll, als ein die Kosten der An-
lage und Unterhaltung, sowie die etwaige Erschwerung des Betriebes über-
wiegendes Verkehrsbedürfniß besteht.
Artikel 8.
Die Bahnpolizei soll für das gesammte Unternehmen der Magdeburg-
(Nr. 5857.) 23“ Hal-