Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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den Jahres bereits im Betriebe gewesenen Bahnstrecken getheilt werden. Die 
Koͤniglich Preußische Regierung wird alljaͤhrlich sofort nach Feststellung und 
Einziehung der Abgabe der Herzoglich Anhaltischen Regierung Mittheilung 
machen und den Ihr gebührenden Antheil an die von Ihr zu bezeichnenden Ein- 
nahmestellen abführen lassen. Um der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn- 
gesellschaft die beabsichtigte Ausdehnung ihres Unternehmens thunlichst zu 
erleichtern, wird die Herzoglich Anhaltische Regierung zu Gunsten dieser Gesell- 
schaft für die ersten drei vollen Kalenderjahre des Betriebs jeder Bahnstrecke 
auf Ihren Antheil an der Eisenbahnabgabe verzichten. Ferner ist die Herzog- 
lich Anhaltische Regierung einverstanden, daß die Vorabentnahme derjenigen 
Summe, welche die Magdeburg-Halberstädrer Eisenbahngesellschaft für das 
Betriebsjahr 1863. an Eisenbahnabgabe zu zahlen haben wird, lediglich ein 
Recht der Königlich Preußischen Regierung ist, dergestalt, daß es Letzterer frei- 
steht, für jedes Betriebsjahr, für welches sich jene Summe geringer stellt, als 
der Betrag, welcher sich für die Strecken Magdeburg-Halberstadt-Thale und 
Magdeburg-Witlenberge nach Verhältniß der Meilenzahl berechnet, die Ver- 
theilung der Eisenbahnabgabe nach diesem Ihr günstigeren Maaßstabe zu be- 
wirken. Die Herzoglich Anhaltische Regierung wird von den auf den Bahn- 
strecken Ihres Gebiers passirenden Transporten aller Art niemals eine Durch- 
gangsabgabe irgend einer Art erheben, auch von der Magdeburg-Halberslädter 
Eisenbahngesellschaft weder Konzesstonsgeld, noch irgend eine andere Abgabe 
fordern, vielmehr dieser Gesellschaft Freiheit von der Grundsteuer, jeder Ge- 
werbesteuer und von Kommunalsteuern zugestehen. 
Artikel 13. 
Sollte die Königlich Preußische Rezierung von der Magdeburg-Halber- 
stddter Eisenbahngesellschaft, sei es auf Grund der Bestimmungen des 9. 42. 
des Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 
3. November 1838., oder im Wege des Vertrages oder aus sonstigem Rechts- 
titel die den Gegenstand gegenwärtigen Vertrages ausmachenden Eisenbahnen 
an Sich bringen und auf diese Weise auch in Bezug auf die im Herzoglich An- 
haltischen Gebiete liegenden Bahnstrecken in alle Rechte und Verbindlichkeiten 
der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft eintreten, so wird Sie Sich 
bereit finden, der Herzoglich Anhaltischen Regierung gegen Zahlung einer ver- 
haltnißmäßigen Vergütigung und nach vorgängiger Verständigung über die 
Einrichtung eines zusammenhängenden einheitlichen Betriebes der beiderseitigen 
Bahnstrecken den Ankauf der in Ihrem Gebiete liegenden Bahntheile frei 
zu stellen. 
Artikel 14. 
Die Herzoglich Anhaltische Regierung verpflichtet Sich, die auf Anhalti- 
schem Gebiete befindlichen und ferner zu errichtenden chemischen Fabriken in 
keiner Weise bei dem Bezuge der Rohmaterialien, insbesondere des Kalisalzes 
und der in der Begleiiung desselben auftretenden Salzarten, von dem Preußi- 
schen Steinsalzbergwerke bei Staßfurt zu beschränken und die zur Zeit in dieser 
Beziehung beslehenden Verbote und Beschränkungen sofort aufzuheben, wogegen 
(Nr. 5857.) den
	        
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