Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Eroͤffnung des Betriebes an gerechnet, gegen Erstattung des Anlagekapitals 
dieser Strecke, beziehungsweise bei eingetretener Verschlechterung nach Abzug 
des durch Sachverständige zu ermittelnden Minderwerths zu erwerben. Außer- 
dem soll die Aufsicht über die den Betrieb der Bahn führende Prenßische Ge- 
sellschaft ausschließlich der Königlich Preußischen Regierung zustehen, das in 
Preußen für diese Gesellschaft geltende jeweilige Betriebsreglement — unbe- 
schadet des Strafhoheitsrechts der Herzoglich Engallischen Regierung — auch 
für die ganze Zweigbahn gelten, ferner die Anstellung und Beaufsichligung der 
Bahnpolizei und überhaupt aller Betriebsbeamten lediglich der berreffenden 
Gesellschaft, beziehungsweise den zuständigen Königlich Preußischen Behörden 
gebühren, die Preußtschen Staatsangehörigen, welche beim Betriebe im Her- 
zoglich Anhaltischen Gebiete angestellt werden möchten, dadurch aus dem Un- 
terthanenverbande ihres Heimathslandes nicht ausscheiden, und endlich die von 
der Königlich Preußischen Regierung geprüften Betriebsmittel ohne weitere 
Reoision auch im Herzoglich Anhaltischen Gebiete zugelassen werden. 
Artikel 17. 
Gegenwartiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt, 
und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations-Urkunden spä- 
testens binnen vier Wochen in Berlin bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmäch-- 
tigten unterzeichnet und besiegelt worden. 
So geschehen zu Berlin, den 30. Januar 1864. 
" Carl Wolf. Bernhard König. 
¶L. §.) . S.) 
Georg von Zerbst. Frledrich Hagemann. 
(I. S.) ie 
W Vertrag ist ratifizirt worden, und die Auswechselung der Rati- 
fikations-Urkunden hat am 3. März 1864. zu Berlm stattgefunden. 
  
(Nr. 5858.) Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde für die Magdeburg-Halberstädter Eisen 
bahngesellschaft, betreffend verschiedene Erweitcrungen ihres Unterneh- 
mens und den fünften Nachtrag zu ihrem Gesellschaftsstatut. Vom 
13. April 1864. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen #c. 
Nachdem die Magdeburg-Halberstchdter Eisenbahngesellschaft die in dem 
anliegenden, von ihrem hierzu ermächtigten Direktorium aufgeslellten fünften 
Jahrgang 1894. (Nr. 5857—5358.) 24 Nach-
	        
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