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Nachtrage zum Gesellschaftsstatut unter §. 1. aufgeführten Erweiterungen ihres
Unternehmens beschlossen hat, wollen Wir zu den letzteren, in Anerkennung des
daraus für die gewerblichen und Verkehro-Interessen der betreffenden Gebiets-
theile zu erwartenden Nutzens, Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen,
auch den vorerwähnten Statmnachtrag hierdurch mit der Maaßgabe besiätigen,
daß von den 7,700,000 Thalern, welche in F. 14. dieses Statutnachtrages zur
Bestreirung der Kosten der Erweiterungen, besseren Ausruslung und Vervoll-
ständigung des Unternehmens vorgeseben werden, nur die 1,700,000 Thaler in
Stammaktien, nicht auch die 6 Millionen Thaler in Prioritals-Obligationen als
Grundkapital im Sinne des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, nament-
lich der Artikel 209. 240. 242. und 248. anzusehen sind. Zugleich verordnen
Wrr, daß auf die hiernach von Uns genehmigten Bauerweiterungen des Magde-
burg-Halbersiädter Eisenbahn-Unternehmens die in dem Gesetze vom 3. Novem-
r 1838. enthaltenen Vorschriften über die Expropriarion Anwendung finden
ollen. -
DiegegenwäktigcKonzessions-undBestätigungs-Urkundeistnebstdem
StatutnachtmgedutchdieGesetz-Sammlungzuverdffentlichen. .
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem
Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. April 1864.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.
Fünfter Nachtrag
zu dem
Statute der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft.
S. 1.
Das durch das Allerhöchst bestätigte Statut vom 13. September 1841.
gegründete, und durch den unterm 15. April 1861. Allerhöchst bestärigten zwei-
ten Nachtrag, sowie durch den unterm 28. September 1863. bestatigten vierten
Nachtrag erweiterte Umernehmen der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahnge-
sellschaft wird ausgedehnt:
1) auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Halle a. d. S. über
Aschersleben nach Wegeleben und von Halberstadt nach einem vom
Staate zu bestimmenden, für den Verkehr auf der Bahalinie“ über
eIen-