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Kreiensen angemessenen Anschlußpunkte der Bahn von Wolfenbüttel
über Börsum nach Harzburg;
2) auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Aschersleben über
Güsten nach Bernburg nebst einer Zweigbahn von Güsten nach Staß=
furth zum Anschluß an die dort mündende Magdeburg-Leipziger
Eisenbahn;
3) auf den Bau und Betrieb einer Zweigbahn von der Bahnstrecke Aschers-
leben-Wegeleben über Ermsleben nach Ballenstedt;
4) auf den Bau und Betrieb einer Zweigbahn nach Wernigerode;
5) auf den Erwerb und Betrieb der Eisenbahn von Bernburg nach
Köthen.
Die spezielle Richtung der unter 1. bis 4. bezeichneten Bahnen wird von
dem Koöniglichen Handelsministerium feslgestellt.
Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter besonderer Genehmigung
des gedachten Ministeriums abgewichen werden.
9. 2.
Die Gesellschaft ist allen Bestimmungen unterworfen, sowohl des Staats=
vertrages, welcher wegen der im §. 1. bezeichneten Eisenbahnen zwischen der
Kniglich Preußischen und der Herzoglich Anhaltischen Regierung unterm 30. Ja-
nuar 19864. bereits abgeschlossen ist, als auch derjenigen Staatsvertraͤge, welche
wegen der Bahnanlage von Halberstadt nach einem Anschlußpunkte der Bahn
von Wolfenbüttel über Börsum nach Harzburg von Preußen mit Hannover
oder Braunschweig, oder mit diesen beiden Staaten noch vereinbart werden.
g. 3.
Die Inangriffnahme des Baues der Bahnstrecke von Halle a. d. S.
uͤber Aschersleben nach Wegeleben soll nicht davon abhaͤngig sein, daß die Fort-
setzung der Bahn über Halberstadt hinaus vorher durch die erforderliche Ver-
einbarung der betheiligten Regierungen über deren Zulassung und Richtung sicher
gestellt wird.
Für den Beginn, den Fortschritt und die Vollendung der Bahnstrecke
Halle-Wegeleben kann das Königliche Handelsministerium, ohne Rücksicht auf
die Lage der Vorverhandiungen und der Bauausführung der Fortsetzung über
Halbersiadt hinaus, Frisien bestimmen, bei deren Nichteinhaltung die ertheilte
Konzession zurückgenommen, auch die etwa schon ausgeführten Anlagen unter
der Bedingung zur oöffentlichen Versieigerung gebracht werden können, daß die
Bahn von den Ankäufern vollendet werde.
In Betreff der übrigen nach F§. 1. auszuführenden Bahnanlagen steht
dem Königlichen Handelsministerium auf Grund des F§. 21. des Gesetzes vom
3. November 1838. die Beslimmung von Baufristen gleichfalls zu, jedoch sollen
dieselben so bemessen werden, daß der Gesellschaft für die betriebsfähige Voll-
endung der sämmtlichen Bahnen fünf Baujahre gelassen werden.
(Nr. 585·8.) 215 F. 4.