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K. 4.
Jedem künftigen Unternehmer einer Eisenbahn von Aschersleben oder
einem anderen Punkte der Strecke Aschersleben-Halle muß die Gesellschaft jeder-
zeit auf Verlangen des Staates die Mitbenutzung der Bahnstrecken von Staß-=
furth nach Güsten und von Güsten nach Aschersleben, beziehungsweise nach
dem betreffenden Anschlußpunkte der Strecke Aschersleben-Halle gestatten, und
zwar unter denjenigen Bedingungen und gegen diejenigen Vergütungen, welche
in Ermangelung der gütlichen Vereinbarung Seitens des Königlichen Handels-
ministeriums den obwaltenden Verhältnissen und den Rücksichren der Billigkeit
am meisten entsprechend erkannt werden.
g. 5.
Die Gesellschaft darf von dem jetzt oder kuͤnftig ihr zustehenden Wider-
spruchsrecht gegen neue Bahnanlagen im Herzoglich Anhaltischen Gebiete nur
so lange und insoweit Gebrauch machen, als der Staat darin eine uͤberwiegende
Beeinträchtigung Preußischer Verkehrsinteressen nicht finden wird.
K. 6.
Auf den im F. 1. genannten Eisenbahnen sieht dem Staate zu sowohl
die Genehmigung und nöthigenfalls Abanderung der Fahrpläne, als auch die
Genehmigung der Bahngeld= und der Frachttarife, sowie jeder Abänderung
derselben.
Außerdem sollen auf der Stammbahn Magdeburg-Oschersleben-Halber-
stadt und auf der Strecke Halberstad"-Thale Erhöhungen des gegenwärtigen
Tarifs ohne Genehmigung des Staates nicht stattfinden, auch solche DOifferen-
tial-Tarifsätze, in denen das Königliche Handelsministerium eine unstatthafte
Beeinträchtigung berechrigter Preußischer Interessen erkannt, weder neu einge-
führt noch beibehalten werden.
S. 7.
Die Gesellschaft darf sich nicht entziehen, soweit das Kbnigliche Handels-
ministerium es im Verkehrsinteresse für nöthig erachtet, auf dessen Verlangen
mit anderen in= und ausländischen Bahnverwaltungen für die Beförderung von
Personen und Gütemn direkte Expeditionen und direkte Tarife zu errichten, und
piroer insbesondere auch in gegenseitiges Durchgehen der Transporimittel zu
willigen.
8 In Betreff der Höhe der gegenseitigen Vergütungssätze für die durch-
gehenden Transportmitkel, sowie der Art und Weise der Abrechnungen bei
mangelnder gütlicher Versiändigung mit den anderen Bahnverwaltungen hat
die Gesellschaft sich den Feststellungen des Königlichen Handelsministeriums zu
unterwerfen.
K. 8.
Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Postsachen
und Posiwagen gemäß H. 36. des Gesetzes vom 3. November 1838. ist die
Gesellschaft verpflichtet, die begleitenden Posikondukteure und das expedirende
Personal unentgelrlich zu befördern.
F. 9.