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g. 8.
Die Gesellschaft gestattet laͤngs ihrer Bahnen unentgeltlich die Anlegung
von Staatstelegraphen unter den vom Königlichen Handelsministerium festzu-
setzenden Bedingungen und ist auch verpflichtet, nach Maaßgabe der Anordnun-
gen des Staates auf ihren Eisenbahntelegraphen Staats= und Privatdepeschen
zu befördern.
. 10.
Die Gesellschaft hat künftig bei allen ihren Bauausführungen den An-
ordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau
beschftigten Arbeiter getroffen werden, pünktlich nachzukommen, auch die aus
diesen Anordnungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die
etwaige Anstellung eines besonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden
Kosten zu tragen.
Ferner ist sie verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu den in Gemäßheit
der gesetzlichen Vorschriften für die Bauarkeiter einzurichtenden Krankenkassen
zu leisten.
S. 11.
Die Gesellschaft wird nach Maaßgabe der jetzt oder künftig bestehenden
Grundsätze für die Staatseisenbahnen für ihre Beamten und Arbeiter Pensions-
und Unterstützungskassen einrichten und zu denselben die erforderlichen Beitrage
leisten.
S. 12.
Die Gesellschaft wird die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner
und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung
bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungs-Berechtigung entlassenen
Preußischen Militairpersonen wählen, soweit dieselben das 35ste Lebensjahr noch
nicht zurückgelegt haben.
K. 13.
Zur Ausführung der Bestimmungen äber die Benutzung der Eisenbahnen
zu militairischen Zwecken (Gesetz-Samml. für 1843. S. 373.) ist die Gesell-
schaft verpflichtet, sowohl den Beslimmungen des Reglements vom 1. Mai
186 1., betreffend die Organisation des Transports größerer Truppenmassen auf
den Eisenbahnen, desgleichen des Reglements von demselben Tage wegen Be-
förderung von Truppen, Militaireffekten und anderen Militairbedürfnissen auf
den Staatsbahnen, sowie der Instruktion vom 1. Mai 1861. für den
Transport der Truppen und des Armeematerials auf den Eisenbahnen und allen
künftigen Abdänderungen und Ergänzungen dieser Reglements und Instruktion
sich zu unterwerfen, als auch Niuchans peersonen und Effekten zu ermäßigten
Preisen zu befördern, für deren Normirung die von der Militairverwaltung mit
den anschließenden Preußischen Eisenbahnen vereinbarten niedrigsten Sätze maaß-
gebend sein sollen.
S. 14.
Zur Bestreitung der Kosien der Erweiterung, besseren Ausrüstung und
(Nr. 6868.) Ver-