Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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g. 8. 
Die Gesellschaft gestattet laͤngs ihrer Bahnen unentgeltlich die Anlegung 
von Staatstelegraphen unter den vom Königlichen Handelsministerium festzu- 
setzenden Bedingungen und ist auch verpflichtet, nach Maaßgabe der Anordnun- 
gen des Staates auf ihren Eisenbahntelegraphen Staats= und Privatdepeschen 
zu befördern. 
. 10. 
Die Gesellschaft hat künftig bei allen ihren Bauausführungen den An- 
ordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau 
beschftigten Arbeiter getroffen werden, pünktlich nachzukommen, auch die aus 
diesen Anordnungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die 
etwaige Anstellung eines besonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden 
Kosten zu tragen. 
Ferner ist sie verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu den in Gemäßheit 
der gesetzlichen Vorschriften für die Bauarkeiter einzurichtenden Krankenkassen 
zu leisten. 
S. 11. 
Die Gesellschaft wird nach Maaßgabe der jetzt oder künftig bestehenden 
Grundsätze für die Staatseisenbahnen für ihre Beamten und Arbeiter Pensions- 
und Unterstützungskassen einrichten und zu denselben die erforderlichen Beitrage 
leisten. 
S. 12. 
Die Gesellschaft wird die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner 
und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung 
bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungs-Berechtigung entlassenen 
Preußischen Militairpersonen wählen, soweit dieselben das 35ste Lebensjahr noch 
nicht zurückgelegt haben. 
K. 13. 
Zur Ausführung der Bestimmungen äber die Benutzung der Eisenbahnen 
zu militairischen Zwecken (Gesetz-Samml. für 1843. S. 373.) ist die Gesell- 
schaft verpflichtet, sowohl den Beslimmungen des Reglements vom 1. Mai 
186 1., betreffend die Organisation des Transports größerer Truppenmassen auf 
den Eisenbahnen, desgleichen des Reglements von demselben Tage wegen Be- 
förderung von Truppen, Militaireffekten und anderen Militairbedürfnissen auf 
den Staatsbahnen, sowie der Instruktion vom 1. Mai 1861. für den 
Transport der Truppen und des Armeematerials auf den Eisenbahnen und allen 
künftigen Abdänderungen und Ergänzungen dieser Reglements und Instruktion 
sich zu unterwerfen, als auch Niuchans peersonen und Effekten zu ermäßigten 
Preisen zu befördern, für deren Normirung die von der Militairverwaltung mit 
den anschließenden Preußischen Eisenbahnen vereinbarten niedrigsten Sätze maaß- 
gebend sein sollen. 
S. 14. 
Zur Bestreitung der Kosien der Erweiterung, besseren Ausrüstung und 
(Nr. 6868.) Ver-
	        
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