Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Die Benutzung des Obrzycko-Flusses zur Schiffahrt und Floͤßerei ist fortan 
Jedem gestattet, ohne Zahlüng von Abgaben. Sollten diejenigen Grund- 
besitzer, von welchen bisher solche Abgaben erhoben sind, nachweisen, daß ihnen 
fuͤr den Wegfall der Abgaben eine Entschaͤdigung gebuͤhrt, so hat der Verband 
dieselbe zu gewaͤhren. 
Expropriationsrecht. 
K. 3. 
Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet, dem Verbande von seinen Grund- 
stücken diejenigen Flächen, welche zur Regulirung und Verwallung des Obrzycko- 
oder faulen Obra-Flusses bis zur Mündung in die Oder erforderlich sind, so- 
weit ohne Entschädigung abzutreten, als der bisherige Nutzungswerth durch die 
dem Besitzer demnächst verbleibende Grasnutzung auf den Uferwänden und 
Dammböschungen und durch die sonstigen aus der Regulirung erwachsenden zu- 
falligen Vortheile aufgewogen wird. Streitigkeiten hierüber werden mit Aus- 
schluß des Rechtsweges schiedsrichterlich (I. 39.) entschieden. Außerdem wird 
dem Verbande für alle zur vollständigen Ausführung des Regulirungsplans 
und der damit in Verbindung stehenden Anlagen das Recht zur Expropriation 
verliehen (G. 36.). · 
Beitragsverhaͤltniß der Verbandsgenossen zu den 
Verbandsanlagen. 
g. 4. 
Die Kosten der Ausführung des Regulirungsplans (F. 2.) und der 
Unterhaltung der regulirten Grabenstrecken und sonstigen Verbandsanlagen 
werden von den Genossen des Verbandes durch Geldbeifräge nach Maaßgabe 
des Katasters (9#. 8. ff.) aufgebracht, mit der im H. 8. und F. 25. gedachten 
Maaßgabe in Betreff der Bekheiligung der Obra-Meliorarions-Sozietät bei der 
ersten Ausführung und der späteren Unterhaltung. « 
Die Unterhaltung der Bruͤcken im Genossenschaftsgebiete, welche bestehen 
bleiben oder nur umgebaut werden, liegt denen fernerhin ob, welche zur Unter- 
haltung der alten Bruͤcken bisher verpflichtet sind. 
Wird eine Erweiterung der Brücken nothwendig, so ist der Unterhaltungs- 
pflichtige für die mehreren ihm zur Last fallenden Unterhaltungskosten von dem 
Verbande zu entschädigen. 
g. 5. 
Die Beitragspflicht ruht unablöslich auf den Grundstücken, sieht den 
öffentlichen Lasten gleich und bedarf keiner hypothekarischen Eintragung. 
Mr. 5860) 25 g. 6
	        
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