Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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1) aus einem Regierungskommissarius, als Vorsitzenden, 
2) aus einem Wasserbautechniker, welche beide von dem Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten und dem Minister für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten ernannt werden, 
3) aus fünf Reprásentanten der Verbandsgenossen. 
Der Vorstand ist verpflichtet, den Landrathen der Kreise Grünberg, Bomst 
und Züllichau auf ihr Verlangen von seinen Beschlüssen Kenntniß zu geben. 
S. 14. 
Die Direktion der Obra-Meliorations-Sozietät hat das Recht, einen Re- 
präsentanten zu ernennen. Zur Wahl der übrigen Repräsentanten wird das 
Meliorationsgebier in vier Bezirke getheilt, von denen 
der erste Bezirk aus den betheiligten Grundstücken des Grünberger Kreises, 
der zweite aus denen des Bomster Kreises außer den durch die Obra- 
Meliorations-Sozietät vertretenen Grundstücken, 
der dritte aus den Grundstücken des Züllichauer Kreises bis zur Rade- 
witscher Grenze, 
der vierte aus den übrigen Grundstücken dieses Kreises gebildet wird. 
Jeder dieser Bezirke wählr einen Repräsentanten und einen Stellvertreter. 
K. 15. 
Diese Wahlen erfolgen in Wahlversammlungen, an welchen die Besitzer 
derjenigen außer einem Gemeindeverbande liegenden Gürer und die Vorsteher 
(Bürgermeister oder Scholzen) derjenigen Stadt= und Dorfgemeinden, aus deren 
Gemeindebezirken Grundstücke im Mellorationsgebtere liegen, Theil nehmen, und 
zwar entweder persönlich oder durch Bevollmächtigte resp. ihre gesetzlichen Ver- 
treter. Die Betheiligung der einzelnen außer dem Gemeindeverbande liegenden 
Güter und der Gemeindebezirke an der Melioration mit einer Fläche von zwei- 
hundert Morgen giebt Eine Stimme, mit mehr als weihundert bis zu fünf- 
hundert Morgen zwei Stimmen und sofort um je fünfhundert Morgen Eine 
Stimme mehr. 
Nach gleicher Norm werden diejenigen Güter und Gemeindebezirke, welche 
an sich mit weniger als zweihundert Morgen an der Melioration betheiligt sind, 
in jedem Wahlbezirke, soweit es thunlich ist, von der Regierung in Posen zu 
Kollektiostimmen vereinigt. 
Absolute Stimmenmehrheit entscheidet, und bei Stimmengleichheit das Loos. 
Die Wahl gilt für sechs Jahre; alle drei Jahre scheiden von den vier 
gewählten Repräsenranten zwei zuerst nach dem Loose, dann nach dem Dienst- 
alter aus. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Bei der ersten 
Wahl bestimmt die Regierung in Posen, bei allen späteren der Vorstand die 
Wahlorte, ernennt die Wahlkommissarien und stellr die Wahllisten fest. 
Von
	        
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