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Von der Regierung kann auch bei spaͤter etwa eintretendem Beduͤrfniß
auf Antrag des Vorstandes der Wahlmodus unter Genehmigung des Ministers
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten anderweit regulirt werden. Die
Prüfung der Wahlen gebührt dem Vorstande. Bei dem Wahlverfahren, so-
wie für die Verpflichtung zur Annahme der Wahl, gelten analog die Vor-
schriften über Gemeindewahlen.
Die Stellvertreter nehmen in Krankheits= und sonstigen gleich dringen-
den Behinderungsfällen des Reprdsenranten seine Stelle ein und treten an seine
Statt, wenn der Repräsentant während seiner Wahlzeit stirbe, oder seinen
Wohnsitz in der Gegend aufgiebt.
S. 16.
Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der jedesmaligen Vorstands-
sitzung und ladet dazu die Vorstandsmitglieder uner Mittheilung der zur Be-
rathung bestimmten Gegensiände und zwar, mit Ausnahme dringender Fälle,
mindestens sieben Tage vorher ein. ·
DieselbensindinBchinderungsfällan.15.)gehalten,dieVorladung
sofort an ihre Stellvertreter zu befoͤrdern.
Die Versammlung ist beschlußfaͤhig, wenn auch nur fuͤnf Mitglieder
einschließlich der beiden Koͤniglichen Kommissarien sich einfinden.
enn drei Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes darauf antragen,
muß der Vorsitzende eine Vorstandssitzung berufen.
S. 17.
In den Sitzungen werden die Beschluͤsse nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. Wer bei irgend
einem Gegenstande der Berathung ein persoͤnliches Interesse hat, welches mit
dem der Gesammtheit kollidirt, darf an derselben nicht Theil nehmen.
Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Huͤlfe der Stellvertreter eine
beschlußfaͤhige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Vorsitzende, oder
wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde betheiligt ist, die Regierung
in Posen die Interessen des Verbandes zu wahren und noͤthigenfalls einen be—
sonderen Vertreter fuͤr denselben zu bestellen.
Beschluͤsse uͤber bautechnische Gegenstaͤnde gegen das Gutachten des
Technikers sind, wenn der Techniker oder der Vorsitzende gegen die Ausfuͤhrung
protestiren, nicht eher ausfuͤhrbar, bis die Regierung in Posen darüber Ent-
scheidung getroffen hat. Diese muß demnaͤchst zur Ausfuͤhrung gebracht werden.
b Die Repraͤsentanten sind an Instruktionen der Verbandsgenossen nicht ge-
unden.
K. 18.
Die Verhandlungen über die Vorstandssitzungen sind von dem Vor-
sitzenden, dem Techniker, und wenigstiens zwei der übrigen Vorstandsmitglieder
zu vollziehen. Die Verwaltung der Geschafre im Namen des Vorstandes und
die Ausführung seiner Beschlässe, die Vertretung des Verbandes nach Außen
(Nr. 5860.) und