Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Von der Regierung kann auch bei spaͤter etwa eintretendem Beduͤrfniß 
auf Antrag des Vorstandes der Wahlmodus unter Genehmigung des Ministers 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten anderweit regulirt werden. Die 
Prüfung der Wahlen gebührt dem Vorstande. Bei dem Wahlverfahren, so- 
wie für die Verpflichtung zur Annahme der Wahl, gelten analog die Vor- 
schriften über Gemeindewahlen. 
Die Stellvertreter nehmen in Krankheits= und sonstigen gleich dringen- 
den Behinderungsfällen des Reprdsenranten seine Stelle ein und treten an seine 
Statt, wenn der Repräsentant während seiner Wahlzeit stirbe, oder seinen 
Wohnsitz in der Gegend aufgiebt. 
S. 16. 
Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der jedesmaligen Vorstands- 
sitzung und ladet dazu die Vorstandsmitglieder uner Mittheilung der zur Be- 
rathung bestimmten Gegensiände und zwar, mit Ausnahme dringender Fälle, 
mindestens sieben Tage vorher ein. · 
DieselbensindinBchinderungsfällan.15.)gehalten,dieVorladung 
sofort an ihre Stellvertreter zu befoͤrdern. 
Die Versammlung ist beschlußfaͤhig, wenn auch nur fuͤnf Mitglieder 
einschließlich der beiden Koͤniglichen Kommissarien sich einfinden. 
enn drei Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes darauf antragen, 
muß der Vorsitzende eine Vorstandssitzung berufen. 
S. 17. 
In den Sitzungen werden die Beschluͤsse nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. Wer bei irgend 
einem Gegenstande der Berathung ein persoͤnliches Interesse hat, welches mit 
dem der Gesammtheit kollidirt, darf an derselben nicht Theil nehmen. 
Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Huͤlfe der Stellvertreter eine 
beschlußfaͤhige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Vorsitzende, oder 
wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde betheiligt ist, die Regierung 
in Posen die Interessen des Verbandes zu wahren und noͤthigenfalls einen be— 
sonderen Vertreter fuͤr denselben zu bestellen. 
Beschluͤsse uͤber bautechnische Gegenstaͤnde gegen das Gutachten des 
Technikers sind, wenn der Techniker oder der Vorsitzende gegen die Ausfuͤhrung 
protestiren, nicht eher ausfuͤhrbar, bis die Regierung in Posen darüber Ent- 
scheidung getroffen hat. Diese muß demnaͤchst zur Ausfuͤhrung gebracht werden. 
b Die Repraͤsentanten sind an Instruktionen der Verbandsgenossen nicht ge- 
unden. 
K. 18. 
Die Verhandlungen über die Vorstandssitzungen sind von dem Vor- 
sitzenden, dem Techniker, und wenigstiens zwei der übrigen Vorstandsmitglieder 
zu vollziehen. Die Verwaltung der Geschafre im Namen des Vorstandes und 
die Ausführung seiner Beschlässe, die Vertretung des Verbandes nach Außen 
(Nr. 5860.) und
	        
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