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und in Prozessen, und die Handhabung der Polizei zum Schutze der Verbands-
anlagen liegt dem Vorsitzenden ob, welcher den Schriftwechsel mit anderen Be-
hoͤrden und Privaten und die Zahlungsanweisungen allein zeichnet.
Er kann sich dabei durch den Bautechniker oder ein anderes Mitglied
des Vorstandes, und in Prozessen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Alle Vertraͤge und Urkunden, welche die Korporation verbinden sollen,
muͤssen vom Vorsitzenden ausgestellt werden; jedoch ist zur Guͤltigkeit derselben
außerdem erforderlich:
1) wenn der Gegenstand des Vertrages fuͤnfhundert Thaler und daruͤber
betraͤgt, die Aufnahme eines Darlehns, oder den Ankauf oder die Ver-
aͤußerung eines Grundstuͤcks, oder die Einraͤumung einer Grundgerechtig-
keit betrifft, die Beifuͤgung eines Genehmigungsbeschlusses des Vor-
standes; zu Darlehnsvertraͤgen auch der Genehmigungsurkunde der
Regierung in Posen;
2) wenn der Gegenstand eines anderen Vertrages funfzig Thaler uͤbersteigt,
die Mitunterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, oder statt
dessen die Beifuͤgung des Genehmigungsbeschlusses des Vorstandes.
b. Rendant des Verbandes.
g. 19.
Der Vorstand akkordirt mit einer geeigneten Person wegen Uebernahme
der Rendanturgeschaͤfte des Verbandes.
g. 20.
Dieser Rendant hat dafür eine zwischen dem Vorstande und ihm zu ver-
einbarende Kaution zu bestellen.
K. 21.
Für seine Geschäftsverwaltung wird ihm eine besondere Instruktion von
dem Vorstande ertheilt.
Er hat sich den ordentlichen und außerordentlichen Revisionen, welche der
Vorstand anordnet, zu unterwerfen, legt demselben Rechnung, erledigt seine Mo-
nita und empfängt von ihm Decharge.
Es muß jährlich wenigstens Enr#e außerordentliche Revision stattfinden.
c. Baukommission.
§. 22.
Die Ausführung der Meliorationsbauten nach dem festgestellten Regu-
lirungsplane und den Beschlüssen des Vorstandes wird unter Kontrole des
Vorstandes und seiner Mitglieder ciner besonderen Baukommission für die Re-
ulirung des Obrzycko-Flusses übertragen, welche aus dem Vorsitzenden, dem
Bautechniker G. 13. Nr. 1. und 2.) und zwei gewählten Vorltandsmitgliedern
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