Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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besteht. Die letzteren werden von dem Vorstande aus seiner Mitte gewaͤhlt, 
koͤnnen sich aber fuͤr einzelne Geschaͤfte durch den Repraͤsentanten des betreffen- 
den Bezirks vertreten lassen. 
K. 23. 
Diese Kommission faßt ihre Beschluͤsse in der Art, daß uͤber die Vor- 
schlaͤge des Technikers von den uͤbrigen Mitgliedern nach Stimmenmehrheit ent- 
schieden wird, welchen uͤberlassen bleibt, in zweifelhaften und wichtigen Faͤllen 
die Entscheidung des Vorstandes einzuholen. 
Die Vertraͤge, welche sie abschließt, sind von allen vier Kommissions- 
Mitgliedern zu unterschreiben. 
K. 24. 
Sobald die Ausführung der Regulirung bewirkt ist, hört der Auftrag der 
Baukommission auf. Dieselbe übergiebt die Anlagen dem Vorstande zur ferneren 
Verwaltung. Streitigkeiten, die dabei entstehen möchten, entscheidet der Minister 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhörung der Regierung zu 
Posen, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. 
II. Nach der Ausführung der Regulirung. 
a. Vorstand. 
G. 25. 
Nach der Ausführung des Baues tritt die Obra-Meliorations-Sozietät 
insofern von der Genossenschaftsarbeit zurück, als sie die Unterhaltung der Strecke 
des Flusses vom Rudensee bis zur Grenze zwischen Karge und Chwalm ganz 
allein übernimmt. Die Unterhaltung der anderen Flußstrecken und Anlagen be- 
halt die übrige Genossenschaft als gemeinsame Last und es gelten dafür folgende 
Bestimmungen: " 
Nach der Auflösung der Baukommission hört die Funktion des Reguli= 
rungs-Kommissarius und des Bautechnikers auf. 
Der Vorstand besteht demnächst: 
a) aus einem Schaudirektor als Vorsitzenden; 
b) aus demjenigen Königlichen Baubeamten des Meliorationsgebietes, 
welchen der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, 
und der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten dazu 
besiummt; 
P) aus den fünf Repräsentanten der Verbandsgenossen G. 13. Nr. 3.). 
Diese Reprdsentanten wählen den Schaudirektor mit absoluter Stimmen= 
mehrheit auf sechs Jahre. 
Die Wahl bedarf der Bestaätigung der Regierung. 
Wird eine absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt, so sind nach dreimaliger 
erfolgloser Abstimmung diejenigen beiden Kandidaten, welche die relatio mrisen 
Stimmen erhalten haben, in eine engere Wahl zu bringen. 
Jahegang 1864. (Nr. 5860.) 26 Wird
	        
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