Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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K. 30. 
Die Grabenaufseher haben die Anlagen des Verbandes stets in Aufsicht 
z halten und die vom Schaudirekror angeordneten Räumungen und sonstigen 
rbeiten nach den Anschlägen des Baubeamten ordnungsmäßig auszuführen. 
c. Rendant. 
g. 31. 
Der Rendant, welcher vom Vorstande angenommen wird, verwaltet die 
Kasse des Verbandes, legt die Rechnungen des Vorjahres und den mit dem 
Schaudirektor vorher entworfenen Etat fuͤr das neue Rechnungsjahr dem Vor- 
stande vor und erhaͤlt von diesem die Decharge fuͤr die gelegten Rechnungen. 
Alle Zahlungsanweisungen müssen vom Schaudirektor vollzogen werden. 
Uebrigens gelten für den Rendanten die Bestimmungen 86. 20. und 21. 
d. Einziehung der Beiträge, Kosten und Strafen. 
§. 32 
Der Schaudirektor hat die Beiträge nach Maaßgabe des Katasters und 
der Beschlüsse des Vorstandes rechtzeitig auszuschreiben und für ihre Einziehung 
durch die Ortserheber Sorge zu kragen. 
Naturalleistungen, welche nicht rechtzeitig den Verpflichtungen oder An- 
geboten entsprechend erfüllt werden, läßt der Schaudirektor auf Rechnung der 
Mlichtigen ausführen und die Kosten gleich der etwa hinzuretenden reglements- 
maßigen Strafe von denselben durch Exekurion einziehen. 
Die Polizeibehbrden sind verpflichtet, auf Requisition des Schaudirektors 
diesen und die Ortsvorsteher bei der Beitreibung der Beiträge, Kosten und 
Strafgelder zu unterstützen. 
Der Schaudirektor ist befugt, wegen der polizeilichen Uebertretungen der 
zum Schutz der Verbandsanlagen bestehenden Vorschriften die Strafen bis zu 
fünf Thalern Geldbuße vorlaufig festzusetzen nach dem Gesetze vom 14. Mai 1852. 
(Gesetz-Samml. S. 349.). Die vom Schaudirektor allein, nicht vom Polizei- 
richter, fesigesetzten Geldstrafen fließen zur Verbandskasse. 
Remuneration der Vorstandsmitglieder. 
g. 33. 
Der Regierungskommissarius und der Wasserbautechniker G. 13. Nr. 1. 
und 2.) werden aus der Staatskasse remunerirt. 
Der Schaudirektor und die Repräsentanten bekleiden Ehrenposten. 
Sie erhalten aus der Verbandskasse für auswärtige Termine und Reise- 
tage zur Schau zwei Thaler Diäten, aber keine Reisekosten. Der Schaudirek- 
tor erhält außerdem aus der Verbandskasse eine Entschädigung für Büreau- 
aufwand, welche die Regierung in Posen nach Anhörung des Vorstandes fest- 
setzt. Auf gleiche Weise wird für den Baubeamten (G. 25. b.) eine feste jähr- 
liche Remuneration bestimmt und aus der Verbandskasse gezahlt. 
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Nt. 5860) 2 Staats-
	        
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