Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Staats-Aufsichtsbehörde. 
F. 34. 
Der Verband ist dem Oberaufsichtsrechte des Staates unterworfen. 
Dieses Recht wird durch die Regierung, zu Posen als Landespolizeibehörde und 
in höherer Instanz von dem Minister für die landwinthschaftlichen Angelegen- 
heiten, resp. in den Fällen, wo das Schiffahrtsinteresse betheiligt ist, von diesem 
und dem Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten gehandhabt 
nach Maaßgabe dieses Staruts und im Uebrigen in dem Umfange und mit den 
Befugnissen, welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sta- 
tutes überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten, die 
Grundstücke des Verbandes angemessen genutzt und die Schulden des Ver- 
bandes regelmaßig verzinst und gerilgt werden. Sie entscheider über alle Be- 
schwerden gegen die Beschlüsse des Vorstandes und des Schaudirektors, soweit 
sie nicht nach K. 39, endgültig durch das Schiedsgericht zu erledigen sind, und 
setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls exekutivisch in Vollzug. 
Die Beschwerden an die Regierung können 
a) über Straffestsetzungen des Vorsitzenden resp. des Schaudirektors gegen 
Unterbeamte des Verbandes nur binnen zehn Tagen, 
b) Lue Beschlüsse über den Beitragsfuß, über Erlaß und Stundung von 
eitrdgen, sowie über Entschädigungen, nur binnen vier Wochen 
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben sind 
bei dem Vorsitzenden resp. Schaudirekkor einzureichen, welcher die Beschwerde, 
begleiter mit seinen Bemerkungen, ungescumt an die Regierung zu befördern hat. 
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden. 
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Die Regierung in Posen überwacht das Vermögen des Verbandes. Die 
aufzunehmenden Darlehne bedürfen ihrer Genehmigung; sie sorgt für die regel- 
maßige Berinsung und Amortisation der Schulden des Verbandes. Ihr muß 
jahrlich Abschrift des Etats und ein Finalabschluß der Kasse überreicht werden, 
desgleichen Abschrift der Schau= und Vorstandssitzungs-Protokolle. Die Re- 
gierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Kasse sowohl als der ge- 
sammten Verwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur Beiwohnung der Schau- 
und der Vorstandsversammlungen abzuordnen, eine Geschaftsanweisung für die 
Beamten nach Anhbrung des Vorgoddes zu ertheilen und auf Grund des Ge- 
setzes vom 11. März 1850. über die Polizeiverwaltung (Gesetz-Samml. S. 388.) 
die erforderlichen Polizeiverordnungen zu erlassen zum Schutze des Flusses, der 
Gräben, Pflanzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes. 
K. 36. 
Beim Expropriationsverfahren G. 3.) steht die Entscheidung barübe, 
welche
	        
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