Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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welche Gegenstaͤnde der Expropriation unterliegen, der Regierung in Posen zu, 
mit Vorbehall eines innerhalb einer Praklusivfrist von sechs Wochen einzulegen- 
den Rekurses an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigung erfolgt ebenfalls durch 
die Regierung. · 
ierbei, sowie in Betreff des dem Provokaten innerhalb sechs Wochen 
nach Bekanntmachung der Entscheidung zustehenden Rekurses an das Reoisions- 
kollegium fuͤr Landeskultursachen in Berlin, sind im Uebrigen die Vorschriften 
der 89. 45. bis 51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. maaßgebend. 
Wegen Auszahlung der Geldverguͤtigungen fuͤr die stattgehabte Expro- 
priation kommen die fuͤr den Chausseebau in den Provinzen Schlesien, Posen 
und Mark Brandenburg bestehenden gesetzlichen Beslimmungen zur Anwendung. 
K. 37. 
Wenn der Vorstand es unterläßt oder verweigert, die dem Verbande nach 
diesem Statute obliegenden Leistungen auf den Etat zu bringen oder außer- 
ordenrlich zu genehmigen, so läßt die Regierung in Posen nack Anhbrung des 
Vorstandes die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken, oder stellt 
beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest und verfügt die Einziehung 
der erforderlichen Beiträge. 
Gegen diese Enscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen die 
Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
S. 38. 
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Beamten des Ver- 
bandes die ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzr zu Theil werden, und et- 
waige Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
S. 39. 
Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grund erechtigkeiten und anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellen Kechrsthein beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehèren zur 
Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des 
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Ge- 
nossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden, 
insofern nicht einzelne Gegenstände in diesem Statute ausdrücklich an eine an- 
dere Behbrde gewiesen sind. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Vorslandsvorsitzenden angemeldet wer- 
den muß. « 
Das Schiedsgericht besieht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach 
Stimmenmehrheit. · 
nehm-com Ein
	        
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