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Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt.
Der unterliegende Theil trägt die Kosten.
Das Schiedögericht wird in jedem Falle so gebildet, daß der Verbands-
vorstand einen Schiedsrichter, und der oder die mehreren gleichbetheiligten Re-
kurrenten einen Schiedsrichter wählen, und daß die Regierung in Posen den
Obmann bestimmt, welcher den Vorsitz führt.
Zu Mitgliedern des Schiedsgerichts können nur großjährige, verfügungs-
fähige unbescholtene Mänmer, die nicht zum Verbande gehören, gewählt werden.
Wenn von dem oder den gleichbetheiligten Rekurrenten nicht binnen vier
Wochen, vom Tage des Abgangs der schriftlichen Aufforderung des Vorstandes,
diesem ein geeigneter Schiedsrichter namhaft gemacht wird, so erfolgt die Wahl
desselben durch den Landrath des Kreises, in welchem der Rekurrent resp. die
Mehrzahl der Rekurrenten wohnt. .
Wenn von mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten einzelne der Wahl sich
enthalten, so sind sie an die Wahl der uͤbrigen gebunden.
Allgemeine Bestimmung.
K. 40.
Abänderungen gegen dieses Statut können nur unter landesherrlicher Ge-
nehmigung erfolgen. ·
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem
Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. April 1864.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
(Nr. 5861.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklaͤrung vom 3. Dezember 1862., betreffend
die mit der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachischen und der Her-
zoglich Sachsen-Coburg= und Gothaischen Regierung vereinbarte Modi-
fikation der wegen Verwendung der Abgabe von der Thüringischen Eisen-
bahn in dem Staatsvertrage vom 19. April 1844. enthaltenen Bestim-
mungen. Vom 27. April 1864.
D. Königlich Preußische, die Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachische
und die Herzoglich Sachsen-Coburg= und Gothaische Regierung sind mit Be-
zug auf die in den Artikeln 15. bis 17. des die Thüringische Eisenbahn be-
treffenden Staatsvertrages vom 19. April 1844. enthaltenen Bestimmungen
. da-