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Provinz Hommern, Negierungebezirk Stralsund.
Obligation
des Greifswalder Kreises
Auf Grund der unten . . bestätigten Kreisragsbeschlüsse vom
3. April 1861. und 17. April 1862. wegen Aufnahme einer Schuld von 70,000
Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Greifs-
walder Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige,
Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld voo.
Thalern Preußisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit
vier ein halb Prozen jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 70,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1868. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs-
fonds von wenigstens Einem Prozem des ganzen Kapitals jährlich unter Zuwachs
der Zinsen von den gelilgten Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Oie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1868. ab in dem
Monate Juni jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmt-
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten,
sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer
Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rück-
zahlung erfolgen soll, offentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung er-
folgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem
Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Stralsund, sowie in der zu Stettin
und Stralsund erscheinenden Stralsunder resp. Norddeutschen Zeitung.
Bis 1 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjdhrlichen Terminen, am 2. Januar und am 2. Juli, von heute an
gerechnet, mit vier ein halb Prozent jährlich in gleicher Manzsorte mit jenem
verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
z der Kreis-Kommunalkasse in Greifswald, und zwar auch in der nach dem
Eintritte des Fälligkeicstermins folgenden Zeit. ·
(Nr. 5866.) Mit