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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 16
(Nr. 5868.) Scatut für den Deichverband der Alten Binnen-Nehrung. Vom 18. April 1864.
Wa Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der auf
der Frischen Nehrung belegenen, die Alte Binnen-Nehrung genannten Niederung,
Behufs der gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung von Deichen gegen die
Ueberschwemmungen der Weichsel zu einem Deichverbande zu vereinigen, und nach-
dem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen
Wir bierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar
1848. S. 11. 15. und 23. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1848. S. 54.) die Bil-
dung eines Deichverbandes unter der Benennung:
„Deichverband der Alten Binnen-Nehrung“,
und ertheilen demselben nachstehendes Statut.
S. 1.
In der Alten Binnen-Nehrung werden die Eigenthümer aller einge-
deichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwallung bei
einem Wasserstande von dreizehn Fuß am Pegel bei Siedlersfähre der Ueber-
schwemmung unterliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigt. Der Ver-
band hat seinen Gerichtsstand bei dem Stadt= und Kreisgerichte zu Danzig.
g. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tuͤchtigen Deich von
dem Dorfe Pasewark bis zur Weichsel und von dort weiter uͤber das Danziger
Haupt bis zum Anschlußpunkt des sogenannten Alten Dammes in denjenigen
durch die Staatsverwaltungsbehörden festzustellenden Abmessungen anzulegen und
zu unterhalten, welche erforderlich sind, um die Grundstücke der Niederung
gegen Ulrberschwemmung, durch den höchsten Wasserstand zu sichern.
Der sogenannte Alte Damm von Einlage bis zu den Dünen bei Nickels-
walde ist in Gemeinschaft mit dem Deichverband der Neuen Binnen-Nehrung,
Jahngang 1864. (Nr. 5864,) 29 welche
Ausgegeben zu Berlin den 28. Mai 1864.