Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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g. 4. 
Das Wasser der gemeinschaftlichen Entwaͤsserungsgraͤben darf ohne 
widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns von — weder 
aufgestaut noch abgeleiket werden. Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niede- 
rung das Recht, die Aufnahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in 
die gemeinschaftlichen Gräben zu verlangen. 
Die Zuleitung muß aber nach der von dem Deichhauptmann einzuholen- 
den Vorschrift geschehen. 
K. 5. 
Die Anlage und Unterhaltung der auf dem Deiche und im Deichgebiet 
erforderlichen Wege und Brücken gehört zur Verpflichtung der angrenzenden 
Ortschaften, mit Ausnahme derjenigen Brücken, welche in Folge der Durch- 
führung von Entwässerungsgräben durch den Deich oder das Deichgebiet noth- 
wendig sind, und deren Kosten daher von der betreffenden Entwässerungs= 
Genossenschaft getragen werden müssen. 
g. 6. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden theils durch Naturalleistungen 
bewirkt, theils durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse ausgeführt. 
Die gewöhnlichen Naturalleistungen der Deichgenossen beschränken sich auf die 
Erdarbeiten an den Deichen. Die Mittel für die übrigen Bedürfnisse des Ver- 
bandes werden durch Geldbeiträge aufgebracht. Die Nakuralleistungen kann 
das Deichamt mit Genehmigung der Regierung so lange und so weit beibehal- 
ten, als es mit dem Zwecke des Verbandes verträglich ist. — Jedem Deich- 
enossen, sowie den auf Grund spezieller Rechrstitel bei der Uferdeckung (G. 2.) 
etheiligten sieht es indessen frei, statt der Naturalleistung die Geldleistung, 
deren Sätze das Deichamt festzusetzen hat, zu wählen. Die Wahl der Geld- 
leistung muß dem Deichhauptemann bis zum 15. April jeden Jahres angezeigt 
werden, widrigenfalls die Erkldrung im Laufe des Jahres nicht berücksichtigt 
zu werden braucht. 
Alle erforderlichen Leistungen zu den Arbeiten des Verbandes, zur Be- 
soldung der Deichbeamten und zur Vernineng und Tilgung der zum Besten 
des Verbandes elwa aufgenommenen Schulden haben die Deichgenossen nach 
dem von der Regierung zu Danzig auszufertigenden Deichkataster aufzubringen. 
Ein Entwurf des Oeichkatasters ist bereits aufgesiellt. Es find darin 
die ertragsfähigen Ländereien nach ihrem Erragswer in zwei Klassen ver- 
anlagt, und zwar in der ersten Klasse nach der vollen Fläche alle Niederungs- 
Grundslücke, die nicht einen Anspruch auf Aufnahme in die zweite Klasse haben, 
zu einem Drittel der Fläche aber die Haideslücke und diejenigen Grundslücke, 
welche im Ertrage diesen gleich oder noch niedriger stehen. 
Bis zur definitiven Feststellung des Deichkatasters werden hiernach die 
Leistungen der Deichgenossen vorbehaltlich der spateren Ausgleichung berechner. 
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