Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Behufs der Feststellung ist das Deichkataster dem Deichamte vollstaͤndig 
und den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern der Grundstuͤcke, 
welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, extraktweise mitzutheilen und 
zugleich im Amtsblatt eine vierwöchenrliche Frist bekannt zu machen, innerhalb 
welcher das Kataster bei den Gemeindevorständen und dem Kommissarius ein- 
geseben und Beschwerde dagegen bei dem Kommissarius angebracht wer- 
den kann. 
Nach Ablauf dieser Frist werden die angebrachten Beschwerden von dem 
Kommissarius unter Zuziebung der Beschwerdeführer, eines Abgeordneten des 
Deichamtes und der erforderlichen Sachverständigen untersucht. Diese Sach- 
verständigen, und zwar hinsichts der Vermessung und des Nivellements ein ver- 
eideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichts der sko- 
nomischen Fragen zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiten 
wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse ein Wasserbauverständiger beigeordnet 
werden bann, werden von der Regierung ernannr. 
Mit dem Resultare der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Abgeordnete des Deichamtes anderer- 
seits, bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so 
hat es dabei sein Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. 
Anderenfalls werden die Akten der Regierung zur Enrscheidung über die Be- 
schwerden eingereicht. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten 
derselben den Beschwerdeführer. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekannt- 
machung der Enescheidung ist Rekurs dagegn an den Minister für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten zulässig. Nach erfolgter Feststellung des Deich- 
katasters ist dasselbe von der Regierung auszufertigen und dem Deichamte zu- 
zusiellen. Die Kosten der Vermessung der im Inundarionsgebiete gelegenen 
Grundslücke werden von jedem Grundbesitzer für sich, alle übrigen zur Anferti- 
gung des Deichkatasters nebst der Oeichrolle erforderlichen Kosten aber vom 
Deichverbande getragen. 
So lange die Stadt Danzig Behufs des Deichschutzes die Beiträge zum 
Uferbau leistet oder durch ein Aequivalent vergütet, welche jetzt streitig und in 
den letzteren Jahren durch interimistische Entscheidungen der Regierung von der 
Stadt erfordert sind, sollen auch die Niederungs-Grundstücke, welche jetzt der 
Stadt Oanzig gehören, so wie bisher von anderen Deichlasten frei bleiben. 
Durch die Bestimmungen dieses Statuts wird übrigens den Ansprüchen 
nicht vorgegriffen, welche namentlich die Pfarren, Kirchen, Kirchendiener= und 
Schulstellen des Deichverbandes auf Grund spezieller Rechtstitel nach §S. 17. 
des Gesetzes vom 28. Januar 1848. wegen Uebertragung ihrer Leislungen oder 
Schadloshaltung durch die Deichgenossen oder durch dritte Personen zu erheben 
für befugt erachtet werden möchten, vielmehr bleibt die rechtliche Bedeutung 
dieser Ansprüche völlig unangetastet und für die Erledigung derselben der Weg 
besonderer Verhandlung vorbehalten. 
K. 7. 
So lange die Naturalleistungen zur Deichunterhaltung beibehalten wer- 
(Nr. 5800,) 30 den,
	        
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