Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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K. 10. 
Die nach §. 9. zum Wasser= oder Eiswachdienst herangezogenen Deich- 
enossen erhalten dafür eine Entschädigung aus der Deichkasse, deren Betrag 
He in dem nächsten Termin zur Einzahlung von Deichkassenbeiträgen in Anrech- 
nung bringen können. 
Diese Entschädigung wird für jetzt so berechnet, daß 
a) der 24 stündige Dienst eines Wüchters zu einem Werth von 15 Sgr., 
b) eine Fuhre Mist zu 1 Rehlr., 
c) eine Seel- resp. vierspännige Fuhre in 24 stündigem Dienst zu 1 Rehlr. 
15 Sgr. und 2 Rehlr., 
) ein reitender Bote in 24 stündigem Dienst zu 25 Sgr., 
ee) ein Schock Stroh zu 5 Rehlr. 
angenommen wird. 
Dem Deichamte steht es zu, diese Sätze mit Genehmigung der Regie- 
rung abzudndern, wenn der gemeinbrrliche Preis der genannten Leistungen er- 
heblich davon abweichen sollte. 
S. 11. 
Das Eigenthum und die Nutzung der schon bestehenden Deiche, deren 
Unterhaltung der Deichverband übernimmt, und des vorhandenen Deichgebiets 
(der Quellungsländereien) gehen, ebenso wie alle Rechte der bis jetzt zur Unter- 
haltung der im g. 2. bezeichneten Deichstrecken bestandenen Deichgenossenschaften 
auf den Deichverband über. An dem alten Damme, welcher die Alte und die 
Neue Binnen-Nehrung scheidet, hat der Deichverband der Alten Binnen-Reh- 
rung zu zwei Drittheilen, der Deichverband der Neuen Binnen-Nehrung zu einem 
Driktheil das Eigenthum und die Nutzungsrechte. Auch soll die Erde zu den 
Deicharbeiten aus dem Vorlande fernerhin unentgeltlich gegeben werden, so 
weit dies bisher geschehen mußte. 
g. 12. 
An den Stellen, wo ein Deichgebiet in genuͤgender Breite nicht vorhanden 
ist, kann der Deichverband das Eigenthum eines solchen und zwar land= und 
wasserseiig in der nach sachverständigem Ermessen erforderlichen Breite er- 
werben. 
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind ver- 
pflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Vorlande den erforder- 
lichen Grund und Boden in derselben Weise, wie zu den Schutz= und Melio- 
rationsanlagen, gegen Vergütung abzutreten. 
Der von der Alten und Neuen Binnen-Nehrung gemeinschaftlich zu 
unterhaltende Alte Damm gehört zum Aufsichtsbezirk der Alten Binnen- 
Nehrung. 
(Nr. 5660) Nur
	        
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