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der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmun-
en des für die taats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Larife, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften,
wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt
werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei=
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 18. April 1864.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5871.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatio-
nen des Gumbinner Kreises im Betrage von 80,000 Thalern. Vom
18. April 1864.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Gumbinner Kreises auf dem Kreis-
tage vom 14. November 1863. beschlossen worden, die zur Ausführung der
vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstande:
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von
80,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse
der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Ge-
maßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obli-
ationen zum Betrage von 80,000 Thalern, in Buchstaben: achtzig tausend
halern, welche in folgenden Apoints:
25,000 Thaler à 500 Thaler = 50 Stück,
5,000 „ à 200 „ = 25 „
37,000 „ à 100 „ = 370 „
10,000 „ à 50 „ = 200 „
3,000 „ à 25 „ z-z= 120 „
— 830,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
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