Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim- 
menden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1866. ab mit wenigstens jährlich 
Einem Prozen des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten 
Schuldverschreibungen zu amortisiren sind, durch gegenwartiges Privilegium 
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, 
daß ein jeder Inhaber dieser Okligaronen die daraus hervorgehenden Rechte, 
ohne. zint Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen 
uefugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
errheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 18. April 1864. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Preußen, Negierungebezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des Gumbinner Kreises 
Littr. W. 
über.. Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des untenrn ... bestctigten Kreistagsbeschlusses 
vom 14. November 1863. wegen Aufnahme einer Schuld von 80,000 Thalern be- 
kennt sich die siändische Finanzkommission für die Chausseebauten des Gumbinner 
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens 
des Gldubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von 
...... Thalern Preußisch Kurant, welcher Benag an den Kreis baar gezahlt 
worden und mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 80,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1866. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs= 
fonds von wenigstens Einem Prozent des ganzen Kapitals jährlich, unker Zu- 
wachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das 
Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 18660. ab in dem Monate 
Februar jedes Jahres, und sollen die ausgeloosten Schuldverschreibungen unter 
Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, 
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, je vier, drei, zwei und Einen 
Jahrgang 1864.,. (Nr. 5871.) *31 Mo-
	        
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