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(Nr. 5875.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung, betreffend die Etappen-Konvention
mit dem Großherzogthum Oldenburg. Vom 15. Mai 1864.
Gemäsheit des Vorbehalts im Artikel 22. des zwischen der Königlich
reußischen und Großherzoglich Oldenburgischen Regierung abgeschlossenen
Staatsvertrages vom 20. Juli 1853. wegen Errichtung eines Kriegshafens an
der Jade ist zwischen den genannten Nierungen gegenwärtig nachstehende
Durchmarsch= und Etappen-Konvention geschlossen worden:
S. 1.
Preußische Etappenlinie durch das Herzogthum
Oldenburg.
A. Festsetzung derselben.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung bewilligt der Königlich
Preußischen zur Benutzung für die aus der Provinz Sachsen resp. Westphalen
nach den Preußischen Gebietstheilen an der Jade und umgekehrt bestimmten
Truppentheile, Rekruten-, Reservisten-, Munitions= 2c. Transporte, sowie zur
Verbindung der einzelnen Punkte des Preuhischen Kriegshafens-Etablissements
die nachstehend bezeichneten Etappenstraßen:
1) von Dielingen in der Provinz Westphalen aus über Varel nach
Heppens auf der westlichen, sowie von Varel nach Eckwarder Hörne,
Fedderwarder Siel und Großen-Siel auf der östlichen Seite des Jade-
busens;
2) von Bremen aus nach den sub 1. genannten Endpunkten;
3) von der Eckwarder Hörne nach Fedderwarder Siel einerseits und
Großen-Siel andererseits, sowie von Großen-Siel nach Fedderwarder
Siel.
Haupt-Etappenorte sind auf der ersten Straße Lohne, Ahlhorn, Olden-
burg und Varel, auf der zweiten Straße Falkenburg oder Delmenhorst, Olden-
burg und Varel. Unter den beiden Orten Falkenburg und Delmenhorst, welche
als eine Etappe anzusehen sind, ist in der Regel zu wechseln, bei größeren
Durchmärschen (von mehreren Bataillonen 2c.) sind beide Orte zu belegen.
Zu den Etappenbezirken dieser Hauptorte gehbren alle im Umkreise von
14 Meile gelegenen Ortschaften. Nur an den oben genannten Haupt-Etappen-
orten und an den dazu gehörigen Nebenortschaften kann für die Truppen rc.
auf Quartier, Verpflegung oder sonstige Leistungen Anspruch gemacht werden.
Die Preußischen Truppen 2c. find gehalten, jeden der betreffenden Etappe
beigegebenen Ort zu bequartieren, welcher ihnen von der Etappenbehörde ange-
wiesen wird, es sei denn, daß dieselben Artillerie-Munition oder andere bedeu-
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