Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 231 — 
(Nr. 5875.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung, betreffend die Etappen-Konvention 
mit dem Großherzogthum Oldenburg. Vom 15. Mai 1864. 
Gemäsheit des Vorbehalts im Artikel 22. des zwischen der Königlich 
reußischen und Großherzoglich Oldenburgischen Regierung abgeschlossenen 
Staatsvertrages vom 20. Juli 1853. wegen Errichtung eines Kriegshafens an 
der Jade ist zwischen den genannten Nierungen gegenwärtig nachstehende 
Durchmarsch= und Etappen-Konvention geschlossen worden: 
S. 1. 
Preußische Etappenlinie durch das Herzogthum 
Oldenburg. 
A. Festsetzung derselben. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung bewilligt der Königlich 
Preußischen zur Benutzung für die aus der Provinz Sachsen resp. Westphalen 
nach den Preußischen Gebietstheilen an der Jade und umgekehrt bestimmten 
Truppentheile, Rekruten-, Reservisten-, Munitions= 2c. Transporte, sowie zur 
Verbindung der einzelnen Punkte des Preuhischen Kriegshafens-Etablissements 
die nachstehend bezeichneten Etappenstraßen: 
1) von Dielingen in der Provinz Westphalen aus über Varel nach 
Heppens auf der westlichen, sowie von Varel nach Eckwarder Hörne, 
Fedderwarder Siel und Großen-Siel auf der östlichen Seite des Jade- 
busens; 
2) von Bremen aus nach den sub 1. genannten Endpunkten; 
3) von der Eckwarder Hörne nach Fedderwarder Siel einerseits und 
Großen-Siel andererseits, sowie von Großen-Siel nach Fedderwarder 
Siel. 
Haupt-Etappenorte sind auf der ersten Straße Lohne, Ahlhorn, Olden- 
burg und Varel, auf der zweiten Straße Falkenburg oder Delmenhorst, Olden- 
burg und Varel. Unter den beiden Orten Falkenburg und Delmenhorst, welche 
als eine Etappe anzusehen sind, ist in der Regel zu wechseln, bei größeren 
Durchmärschen (von mehreren Bataillonen 2c.) sind beide Orte zu belegen. 
Zu den Etappenbezirken dieser Hauptorte gehbren alle im Umkreise von 
14 Meile gelegenen Ortschaften. Nur an den oben genannten Haupt-Etappen- 
orten und an den dazu gehörigen Nebenortschaften kann für die Truppen rc. 
auf Quartier, Verpflegung oder sonstige Leistungen Anspruch gemacht werden. 
Die Preußischen Truppen 2c. find gehalten, jeden der betreffenden Etappe 
beigegebenen Ort zu bequartieren, welcher ihnen von der Etappenbehörde ange- 
wiesen wird, es sei denn, daß dieselben Artillerie-Munition oder andere bedeu- 
(r. 5870.) 32 tende
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.