Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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g. 5. 
Aufrechthaltung der Ordnung. und militairischen Disziplin. 
Sollten Differenzen zwischen den Bequartierten und den Soldaten ent- 
stehen, so werden solche von den Etappenbehörden und den kommandirenden 
Offizieren gemeinschaftlich beseitigt. 
Die Großherzoglichen Behörden sind berechtigt, jeden Unteroffizier und 
Soldaten, welcher sich thaárliche Mißhandlungen seines Wirthes oder eines an- 
deren Unterthanen erlaubr, zu arretiren und an den kommandirenden Offizier 
zur Untersuchung und Bestrafung abzuliefern. . » . 
Sollten Iäzch beim Requiriren von Fußboten und Wegweisern Seitens des 
Militairs wider Erwarten Mißbraͤuche ereignen, so werden die Großherzoglich 
Oldenburgischen Behoͤrden dem Koͤniglich Preußischen Generalkommando des 
VII. Armeekorps zu Münster in jedem einzelnen Falle zur Veranlassung resp. 
Vermittelung der Untersuchung und nach Befinden der Bestrafung von dem 
Vorgefallenen Anzeige machen. 
Den Etappenbehörden wird es noch zur besonderen Pflicht gemacht, 
darauf zu achten, daß die Wege stets in einem guten Stande erhalten werden, 
und haben dieselben überhaupt ihre stete Sorgsamkeit darauf zu richten, daß 
es den durchmarschirenden Truppen an Nichts fehle, was dieselben mit Recht 
und Billigkeit verlangen können. 
Die kommandirenden Offiziere sowohl, wie die Etappenbehbrden sind 
anzuweisen, stets mit Eifer und Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den 
Bequartierken und den Soldaten ein hurer Geis der Einkracht erhalten werde, 
und daß die Einwohner in Beziehung auf das slers bestandene gute Einver- 
nehmen der beiderseitigen Staaten willig diejenigen Lasten tragen, welche der 
Natur der Sache nach nicht ganz gehoben, aber durch ein bereitwilliges Ent- 
gegenkommen von beiden Seiten gemildert werden können. 
Die Koöniglich Preußischen Truppen, welche auf den oben erwähnten 
Militairstraßen instradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalte dieser Ueber- 
einkunft, sdweit es nörhig ist, unterrichtet, auch die erforderlichen Auszüge so- 
wohl in den Haupt-Erappenorten, als in den diesen zur Aushülfe beigegebenen 
Ortschaften bekannt gemacht und affigirt werden. 
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Dauer dieser Konvention. 
Die gegenwärtige Konvention foll zunächst auf fünf Jahre vom Tage 
der Unterzeichnung an gültig sein und, wenn sie nicht ein Jahr vor dem Ab- 
laufe gekündigt wird, immer auf ein Jahr als verläángert angesehen werden. 
Abänderungen derselben, welche sich im Laufe der Zeit als wünschens- 
werth oder nothwendig herausstellen sollten, bleiben der gegenseitigen Verein- 
barung vorbehalken. Kamenmlich werden, sobald die Eisenbahn von Oldenburg 
nach Bremen in Betrieb gesetzt ist, die gegenwärtigen Verabredungen in Bezug 
Jargang 1884. (Nr. 5875.) 3.3 auf 
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