Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Artikel 6. 
Dem Grafen von der Schulenburg wird überlassen, ob er die bei der 
Brückenöffnung im Wolfsburger Fahrdamme nach Art. 23. anzulegende Stau- 
schleuse zur Ausführung bringen will. 
Artikel 7. 
Alle übrigen, durch diesen Nachtrag nicht ausdrücklich abgeänderten Fest- 
setzungen der Konvention vom 9. Juli 1859. bleiben in Kraft. (Die Angabe 
der Größen beruht auf Preußischem Maaße.) 
Zur Urkund dessen ist gegenwärtige Ministerial-Erklärung ausgefertigt 
worden, um gegen eine gleichlautende Erklärung des Koniglich Hannöverschen 
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten und des Herzoglich Braun- 
schweigischen Staatsministeriums ausgewechselt zu werden. 
Berlin, den 5. März 1864. 
Der Königlich Preußische Präsident des Staatsministerlums 
und Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
(L. S.) v. Bismarck-Schönhausen. 
V. Erkl4rung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende Er- 
klärung des Königlich Hannhverschen Ministeriums der auswärtigen Angelegen- 
heiren und des Hechoglich Braunschweig-Lüneburgischen Sraatsministeriums vom 
resp. 26. März und 9. April d. J. ausSgewechselt worden ist, hiermit zur öffenk- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 17. Mai 1864. 
Der Minister der auswärtigen Der Minister für die land- 
Angelegenheiten. wirthschaftlichen Angelegen- 
Im Auftrage: heiten. 
v. Thile. v. Selchow. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(N. v. Decker).
	        
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