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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 18. —
(Nr. 5877.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Hypothekenbriefe der
Ersten Preußischen Hypotheken-Aktiengesellschaft. Vom 2. Mai 1864.
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
Nachdem Wir durch Unseren Erlaß vom heutigen Tage die Errichtung
einer Aktiengesellschaft unter der Firma: „Erste Preußische Hypotheken-Aktien=
gesellschaft“ mit dem Sitze zu Berlin und deren in der notariellen Urkunde
vom 11. April d. J. verlautbartes Statut genehmigt haben, wollen Wir
der genannten Aktiengesellschaft in Gemäßheit des PF. 2. des Gesetzes vom
17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflich-
tung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere
landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe auf den Inhaber lautender, mit
Zinskupons oder Zinsscheinen versehener Hypothekenbriefe, wie solche in dem
Statmte näher bezeichnet und in Gemäßheit desselben zu verzinsen sind, mit der
rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Hypothekenbriefe
die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung derselben nachweisen
zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen, und durch welches für die Befriedigung der Inhaber der
Hypothekenbriefe, Zinskupons oder Zinsscheine eine Gewährleistung Seitens
des Staats nicht übernommen wird, ist nebst dem Statute der Gesellschaft
durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Mai 1864.
(I. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Er. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. ov. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Jahrgang 1864. (Nr. 5877.) 34 Statut
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1864.