Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 241 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 18. — 
  
(Nr. 5877.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Hypothekenbriefe der 
Ersten Preußischen Hypotheken-Aktiengesellschaft. Vom 2. Mai 1864. 
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
Nachdem Wir durch Unseren Erlaß vom heutigen Tage die Errichtung 
einer Aktiengesellschaft unter der Firma: „Erste Preußische Hypotheken-Aktien= 
gesellschaft“ mit dem Sitze zu Berlin und deren in der notariellen Urkunde 
vom 11. April d. J. verlautbartes Statut genehmigt haben, wollen Wir 
der genannten Aktiengesellschaft in Gemäßheit des PF. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflich- 
tung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe auf den Inhaber lautender, mit 
Zinskupons oder Zinsscheinen versehener Hypothekenbriefe, wie solche in dem 
Statmte näher bezeichnet und in Gemäßheit desselben zu verzinsen sind, mit der 
rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Hypothekenbriefe 
die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung derselben nachweisen 
zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen, und durch welches für die Befriedigung der Inhaber der 
Hypothekenbriefe, Zinskupons oder Zinsscheine eine Gewährleistung Seitens 
des Staats nicht übernommen wird, ist nebst dem Statute der Gesellschaft 
durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. Mai 1864. 
(I. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Er. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. ov. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
Jahrgang 1864. (Nr. 5877.) 34 Statut 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1864.
	        
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