Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

– 244 — 
Ueber die geleisteten Ratenzahlungen werden den Aktienzeichnern Quit- 
tungsbogen (Interimsscheine) ertheilt, die durch Indossament übertragbar sind. 
Der Verwaltungsrath kann die Bedingungen festsetzen, unter welchen, 
statt der Ratenzahlungen, eine Vollzahlung der Aktien stattfinden kann. 
Nach Einzahlung des vollen Nominalbetrages werden die Aktien aus- 
gehändigt. Es sind denselben Dividendenscheine auf fünf Jahre nach anliegen- 
„dem Schema B. nebst Talon nach anliegendem Schema C. beizufügen, gegen 
dessen Einlieferung nach Ablauf des letzten Jahres neue Dividendenscheine auf 
je fünf Jahre ausgegeben werden. 
Artikel 9. 
Aktionaire, welche die eingeforderten Ratenzahlungen nicht rechtzeitig leisten, 
sind zur Zahlung von sechs Prozent Verzugszinsen, vom Verfallkage an ge- 
rechnet, und zur Entrichtung einer Konventionalstrafe von zehn Prozent des 
rückständigen Betrages verpflichtet und hierzu gerichtlich nnse 
Statt dessen können aber auch die säumigen Aktionaire nach dreimaliger 
Aufforderung zur Leistung der rückständigen Theilzahlungen gemäß Artikel 221. 
Alinea 2. des Allgemeinen Deutschen Handelsgeseon 6 durch Beschluß des 
Verwaltungsrathes ihrer Anrechte aus der Zeichnung und der geleisteten Theil- 
zahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig erklärt werden. Diese Erklä- 
rung wird öffentlich bekannt gemacht, und es werden neue Aktien an Stelle 
der kraftlos erklärten emitirt. 
Artikel 10. 
Nach erfolgter Einzahlung von mindestens vierzig Prozent kann der Ver- 
waltungsrath beschließen, daß die Aktienzeichner von der Haftung für weitere 
Einzahlungen befreit sein sollen, und daß die Quittungsbogen (Artikel 8.) ohne 
Indossament durch den Wechsel des Besitzes übertragbar sind. Ein solcher 
Beschluß ist bekannt zu machen. 
Artikel 11. 
Die Mortifikation verlorener oder vernichteter Aktien, respektive Interims- 
scheine ist auf Betreiben und Kosten des Eigenthümers durch das in der Sache 
kompetente Gericht zu Berlin zu bewirken. Die Proklamata sind auch durch 
die im Artikel 5. bezeichneten Gesellschaftsblätter zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
- Kachdem die Mortifikation rechtskraftig ausgesprochen ist, werden andere 
Aktien, respektive Interimsscheine an Stelle der mortifizirten unter neuen Num- 
mern ausgestellt; der Vorstand macht dies, unter Angabe der früheren und der 
neuen Nummern, bekannt. 
Artikel 12. 
Eine Mortifikation verlorener oder vernichteter Dividendenscheine und 
Talons findet nicht statt. 
Dem-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.