Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Zweiter Abschnitt. 
Unkündbare hypothekarische Darlehne. 
Artikel 19. 
Unkündbare hypothekarische Darlehne werden nur in Betragen von we- 
nigstens fünfhundert Thalern bewilligt. 
Die jährliche Amortisationsquote soll als Minimum Ein halb Prozent 
des Darlehns betragen. 
Die slipulirten Zinsen des Darlehns werden ohne Rücksicht auf dessen 
allmälige Amortisation, bis zur Beendigung der letzteren, unvermindert bezahlt; 
der auf den amortisirten Betrag des Darlehns fallende Theil dieser Zinsei 
wird gleichfalls zur Amortisation verwendet. 
In wieweit über den amortisirten Theil des Darlehns löschungsfähige 
Quittung zu ertheilen sei, hängt von der Bestimmung der Gesellschaft ab. 
Artikel 20. 
Die im Art. 19. bezeichneten Zahlungen sind an den Orten und zu der 
Jeit, die von der Gesellschaft festgesetzt werden, in halbjährigen Raten zu leisten. 
Der Falligkeitstermin wird auf den Schluß des dritten Monats des Halbjahrs 
estimmt. 
Ist die Zahlung nicht spätestens innerhalb vierzehn Tagen nach Verfall 
erfolgt, so muß eine Konvemtionalstrafe von einem zalben rozent des Dar- 
lehns an die Gesellschaft bezahlt werden. 
Artikel 21. 
Der Schuldner ist berechtigt, außer der stipulirten Amortisationsquote noch 
Abschlagszahlungen zu leisten, die jener Quote hinzutreten, oder auch das Dar- 
lehn, soweit es noch nicht amortisirt, ganz zu tilgen. Die Gesellschaft kann 
festsetzen, in welchen Beträgen, zu welcher 663 und unter welchen Bedingungen 
Rückzahlungen für diesen #wect angenommen werden. 
Das Amortisationskonto der Darlehnsnehmer enthält die Gutschrift für 
a) die jährliche Amortisationsquote (Art. 19. zweites Alinea); 
b) den Zinsenüberschuß (Art. 19. drittes Alinea.); 
c) die etwaigen weiteren Abzahlungen (Alinea 1. dieses Artikels). 
Die Amortisationskonten sind unter fortlaufenden Nummern zu führen, 
und wird jedem Darlehnsnehmer die Nummer seines Kontos mitgetheilt. 
Alljahrlich wird ein Verzeichniß gedruckt, worin unter diesen Nummern — 
ohne Angabe der Namen — der Stand jedes Amortisationskontos am Schlusse 
des Bilanzjahres aufgeführt wird. Der Vorstand macht bekannt, wo dies Ver- 
eichniß von den Darlehnsnehmern in Empfang genommen werden kann. Re- 
ktannatsonen gegen die Richtigkeit des Standes des Amortisationskontos müssen 
(Nr. 8877.) in-
	        
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