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innerhalb Eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei dem Vorstande ein-
gereicht werden; wer innerhalb dieser Zeit nicht reklamirt, erkennt dadurch still-
rege den im Verzeichniß aufgefuͤhrten Stand seines Amortisationskontos
als richtig an.
Artikel 22.
Wenn der fuͤr ein unkuͤndbares Darlehn als Hypothek bestellte Grund-
besitz ungetheilt den Besitzer wechselt, so bleibt der fruͤhere Eienthömer so lange
der Gesellschaft persönlich verhaftet, bis der neue Eigenthümer die gehbrige,
mit den Belagen versehene Anzeige an den Vorstand der Gesellschaft gemacht
hat und seine Haftung unter Befreiung seines Besitzorgängers angenommen ist.
Artikel 23.
Die unkündbaren hypothekarischen Darlehne werden in folgenden Fällen
ausnahmsweise Seitens der Gesellschaft kündbar:
a) wenn die vom Schuldner vertragsmäßig zu leistenden Zahlungen, sammt
etwaiger Konventionalstrafe und sonstigen Kosten, nicht innerhalb sechs
Mone nach dem Fälligkeitstermine an die Gesellschaft abgeführt wor-
en sind;
b) wenn der verpfändete Grundbesitz oder ein Theil desselben zur Se-
questration oder Subhastation gebracht, oder auch nur ein desfallsiges
Verfahren eingeleitet, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang
der bestellten Hypothek bestritten wird;
c) wenn der Schuldner in Konkurs verfällt, oder auch nur außergericht-
lich die Zahlungen einstellt;
d) wenn durch irgend welche Ursache der Werth des hypothekarischen Unter-
pfandes, im Vergleich gegen den bei Gewährung des Darlehns ge-
schätzten Werth, so gesunken ist, daß der nicht amortisirte Theil des
Darlehns nicht mehr als genügend gesichert erscheint;
e) wenn das Unterpfand theilweise veräußert oder unter mehrere Eigen-
thümer getheilt und nicht wegen Regulirung der Hypothek ein Abkommen
mit der Gesellschaft gerroffen wird (Verminderungen des Werths der
verpfändeten Grundstücke, insofern denselben kein unwirthschaftliches
Verfahren des Besitzers zum Grunde liegt, ingleichen solche Abver-
dußerungen, deren Unschädlichkeit nach Maaßgabe des Gesetzes vom
3. März 1850. (Gesetz-Samml. S. 145.) von der zuständigen Behörde
bescheinigt wird, berechtigen die Gesellschaft zur Kündigung des gege-
benen Darlehns nur in dem Betrage, welcher in dem Werthe der ver-
bleibenden Substanz des Pandobjekts nicht mehr seine statutenmaßige
Deckung findet, zur Kündigung des gesammten Darlehns aber nur
dann, wenn der gedeckt bleibende Betrag desselben nicht mehr den ge-
ringsten Satz einer zulässigen Oarlehnsbewilligung erreicht);
) wenn