— 249 —
1) wenn verpfändete Gebdude nicht nach den von dem Verwaltungsrathe
festgesetzten Normen gegen Feuersgefahr versichert sind.
Wenn diese Ausnahmebestimmungen zur Anwendung gebracht werden, so
muß eine dreimonatliche Kündigung vorhergehen.
Artikel 24.
Jeder Darlehnsnehmer auf unkündbare Hypothek hat der Gesellschaft
schriftlich eine Adresse innerhalb des Preußischen Staates anzuzeigen, unter wel-
cher die Zustellung der Erlasse der Gesellschaftsorgane oder gerichtlicher Ver-
fügungen an denselben zu bewirken ist.
An diese Adresse erfolgen die Zustellungen gültig für den betreffenden
Darlehnsnehmer, so lange nicht eine andere Adresse schriftlich der Gesellschaft
bezeichnet worden ist.
Betrifft die Hypothek mehrere Betheiligte, so haben sie einen gemein-
schaftlichen Vertreter zu ernennen, und dieser gemäß Alinea Eins eine Adresse
zu bezeichnen, an welche die Zustellungen gültig für alle erfolgen, so lange nicht
eine andere Adresse der Gesellschaft bezeichnet worden ist.
Wird die Bezeichnung einer Adresse oder die Aufstellung eines Vertreters
unterlassen, so erfolgt die Zustellung, und zwar an mehrere Betheiligte in einer
einzigen Ausfertigung, gültig auf dem Prozeßbüreau des Königlichen Stadt-
gerichts in Berlin.
Dritter Abschnitt.
Kündbare hypothekarische Darlehne.
Artikel 25.
Kündbare hypothekarische Oarlehne, wozu alle diejenigen zu rechnen sind,
bei denen nicht die allmalige Amortisation festgesetzt wird, werden auf bestimmte
Zeit unter Vorbehalt eines noch vor Ablauf derselben auszuübenden Kündigungs-
rechtes gewährt.
In der Regel soll die Frist für die Rückzahlung zehn Jahre und für die
Kündigung sechs Monate nicht übersteigen.
Artikel 26.
Die noch erforderlichen allgemeinen Normen für Gewährung kündbarer
hopothekarischer Darlehne wird der Verwaltungsrath festsetzen.
Vierter Titel.
Die Hypothekenbriefe.
Artikel 27.
Die Gesellschaft giebt, gegen die von ihr gewährten hypothekarischen
Jaohrgang 1864. (Xr. 5877.) 35 Dar-