Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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1) wenn verpfändete Gebdude nicht nach den von dem Verwaltungsrathe 
festgesetzten Normen gegen Feuersgefahr versichert sind. 
Wenn diese Ausnahmebestimmungen zur Anwendung gebracht werden, so 
muß eine dreimonatliche Kündigung vorhergehen. 
Artikel 24. 
Jeder Darlehnsnehmer auf unkündbare Hypothek hat der Gesellschaft 
schriftlich eine Adresse innerhalb des Preußischen Staates anzuzeigen, unter wel- 
cher die Zustellung der Erlasse der Gesellschaftsorgane oder gerichtlicher Ver- 
fügungen an denselben zu bewirken ist. 
An diese Adresse erfolgen die Zustellungen gültig für den betreffenden 
Darlehnsnehmer, so lange nicht eine andere Adresse schriftlich der Gesellschaft 
bezeichnet worden ist. 
Betrifft die Hypothek mehrere Betheiligte, so haben sie einen gemein- 
schaftlichen Vertreter zu ernennen, und dieser gemäß Alinea Eins eine Adresse 
zu bezeichnen, an welche die Zustellungen gültig für alle erfolgen, so lange nicht 
eine andere Adresse der Gesellschaft bezeichnet worden ist. 
Wird die Bezeichnung einer Adresse oder die Aufstellung eines Vertreters 
unterlassen, so erfolgt die Zustellung, und zwar an mehrere Betheiligte in einer 
einzigen Ausfertigung, gültig auf dem Prozeßbüreau des Königlichen Stadt- 
gerichts in Berlin. 
Dritter Abschnitt. 
Kündbare hypothekarische Darlehne. 
Artikel 25. 
Kündbare hypothekarische Oarlehne, wozu alle diejenigen zu rechnen sind, 
bei denen nicht die allmalige Amortisation festgesetzt wird, werden auf bestimmte 
Zeit unter Vorbehalt eines noch vor Ablauf derselben auszuübenden Kündigungs- 
rechtes gewährt. 
In der Regel soll die Frist für die Rückzahlung zehn Jahre und für die 
Kündigung sechs Monate nicht übersteigen. 
Artikel 26. 
Die noch erforderlichen allgemeinen Normen für Gewährung kündbarer 
hopothekarischer Darlehne wird der Verwaltungsrath festsetzen. 
Vierter Titel. 
Die Hypothekenbriefe. 
Artikel 27. 
Die Gesellschaft giebt, gegen die von ihr gewährten hypothekarischen 
Jaohrgang 1864. (Xr. 5877.) 35 Dar-
	        
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