Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Darlehne, verzinsliche Hypothekenbriefe aus, deren Gesammtsumme jedoch den 
zehnfachen Betrag des baar eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf. 
Dieselben lauten auf den Inhaber und sind Seitens desselben entweder 
unkündbar (Art. 29.) oder kündbar (Art. 30.), welche beide Arten dußerlich 
unterscheidbar ausgefertigt werden. Sie sind von zwei Mitgliedern des Vor- 
standes und von einem Mitgliede des Verwaltungsrathes (Art. 56. e.) zu 
unterzeichnen. 
Kandbare Hypothekenbriefe dürfen zu keinem höheren, als dem Betrage 
derjenigen Hypothekenforderungen, welche die Gesellschaft mit gleicher Frist 
ihren Schuldnern zu kündigen berechtigt ist, und höchstens zum Betrage des 
baar eingezahlten Grundkep#tals ausgegeben werden. 
Artikel 28. 
Für kündbare und für unkündbare Hypothekenbriefe kommen höchstens 
je zwei bestimmte Zinssätze nach Wahl der Gesellschaft in Anwendung, und 
die Ausgabe von Hypothekenbriefen zu einem anderen Zinssatze ist durch die 
besondere Ermächtigung des Finanz= und des Handelsministers bedingt. 
Hppotbekenbriefe, welche bei Ausreichung der Darlehnsvaluta an die 
Hypothekenschuldner zum Nominalwerthe statt baaren Geldes gegeben werden, 
dürfen zu keinem geringeren Zinssatze ausgefertigt sein, als welchen der Schuld-= 
ner, abgesehen von Amortisations= und Verwaltungskosten-Beiträgen, an die 
Gesellschaft zu entrichten har. 
Die unkündbaren Hypothekenbriefe werden in Stücken zu 5000 Thaler, 
1000 Thaler, 500 Thaler, 200 Thaler, 100 Thaler, 50 Thaler und 25 Thaler, 
die kündbaren in Stücken zu 1000 Thaler, 800 Thaler, 600 Thaler, 400 
Thaler, 200 Thaler, 100 Zaaer und 40 Thaler ausgeferrigt. 
Artikel 29. 
Die unkündbaren Hypothekenbriefe werden nach dem beiliegenden Schema D. 
ausgefertigt. 
Für die halbjährig zu zahlenden Zinsen werden — nach beiliegendem 
„Schema E. — für je fünf Jahre Zinskupons und nach beiliegendem Schema F. 
Ein Talon beigefügt, gegen dessen Einlieferung neue Zinskupons auf je fünf 
Jahre ausgegeben werden. 
Diese Zinskupons sind in Berlin, Breslau, Cöln, Königsberg, Danzig, 
Magdeburg, Stectin, Hamburg, Leipzig und Hannover nach näherer Bekannt- 
machung des Vorstandes zahlbar. Die Zinsen verjädhren zu Gunsten der Ge- 
sellschaft in vier Jahren vom Fälligkeitsrermine an gerechnet; dies wird auf 
den Zinskupons vermerkt. 
Artikel 30. 
Die kündbaren Hypothekenbriefe werden auf eine bestimmte Verfallzeit 
gestellt, können aber auch vor Verfall unter den von der Gesellschaft festzu- 
setzenden Kündigungsbedingungen rückzahlbar gemacht werden. Gi 
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