Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Sie werden nach dem beiliegenden Schema G. ausgefertigt und denselben 
fuͤr die halbjaͤhrig zu zahlenden Zinsen — nach dem beiliegenden Schema H.— 
Zinsscheine auf einen bochstens je fünfjährigen Zeitraum beigefügt. 
Nach Verfall, oder mit dem durch vorherige Kündigung gesetzten frü- 
heren Zahlungstermine, hört die Verzinsung auf. 
Die Bellimmungen des Artikels 29. über die Zahlung und Verjährung der 
Zinskupons sind auf die Zinsscheine gleichfalls anwendbar. 
Fällt der durch die Kündigung gesetzte Zahlungstermin des Hypotheken- 
briefes nicht mit dem Verfalltage des Zinsscheines des laufenden halben Jah- 
res zusammen, so wird dieser letztere pro rata vergütet. 
Bei der Rückzahlung sind mit den Hypothekenbriefen die nicht fälligen 
Zinsscheine einzuliefern; wenn dies nicht geschieh", wird ihr Betrag bei der 
Zahlung in Abzug gebracht. 
Artikel 31. 
Kein Hypothekenbrief darf von der Gesellschaft ausgegeben werden, der 
nicht zuvor durch ausstehende Hypothekenforderungen vollkommen gedeckt ist. 
Nach dem Schlußsatz des Artikels 17. unter Umständen im Auslande zu erwer- 
bende Hypotheken kommen hierbei nicht in Betracht. 
Für beide Gattungen der auszugebenden Hypothekenbriefe (Arcikel 27.) 
werden die dafür als Gerane dienenden Hypothekenforderungen besonders 
bestimmt und verzeichnet. 
Der Betrag, um welchen sich das Kapital der als Garantie dienenden 
Hypothekenforderungen durch Amortisation oder Rückzahlung oder in anderer 
Weise vermindert, soll auch siets von den emittirten Hypothekenbriefen aus der 
Cirkulation gezogen, oder durch andere Hypothekenforderungen ersetzt werden, 
so daß das vorstehend (im Artikel 27. und Artikel 31. Satz 1.) vorgeschrie- 
bene Deckungsverhältniß stets aufrecht erhalten wird. 
Die Mitglieder des Vorstandes sind bei ihrem Amtsantritte auf die 
Beobachtung der Bestimmungen dieses Art#kels insbesondere hinzuweisen. 
Artikel 32. 
Die Werminderung der Cirkulation der Hypothekenbriefe (Artikel 31.) 
eschieht, wenn sie nicht vortheilhafter zu bewirken ist, durch Bezahlung des 
Nennwerthes nach vorgängiger Ausloosung der zurückzuzahlenden Nummern. 
In diesem Falle müssen dieselben, sowie der Termin und der Ort der Rack- 
zahlung, wenigstens dreimal in angemessenen Zwischenrdumen bekannt gemacht 
werden, das erste Mal wenigstens sechs Monare vor dem Rückzahlungstermine, 
mit welchem die Verzinsung aufhört. 
Die Rückzahlung erfolgt gegen Einlieferung der Hypothekenbriefe und 
der nicht fälligen Zinskupons, resp. Jinsscheine, unter Anwendung der Be- 
stimmungen des Artikels 30. Alinea 5. und 6. 
(Nr. 587.) 357 Ar—
	        
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